Beschlussvorlage - BV Pin GV 0982/25
Grunddaten
- Betreff:
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Einleitung eines Vergabeverfahrens für die Planungsleistungen zur Errichtung der Skateranlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Beate Siraf
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Gemeinde Pinnow
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Entscheidung
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27.01.2026
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Sachverhaltsdarstellung:
Gemäß § 22 Abs. 4a KV M-V entscheidet die Gemeindevertretung über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren, soweit es sich nicht um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung handelt.
Die Gemeinde Pinnow plant die Errichtung einer Skateranlage. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen wird derzeit der B-Plan Nr. 23 "Sport und Freizeit" erarbeitet. Die erforderlichen Planungsleistungen für die Errichtung der Skateranlage (Leistungen nach § 39 HOAI für Freianlagen) müssen ausgeschrieben werden.
Zur Beauftragung wird ein Planungsvertrag über die zu erbringenden Leistungen geschlossen. Die Beauftragung erfolgt für die Gesamtleistung. Sollte die Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgegeben werden müssen, wird vertraglich vereinbart, dass nur die erbrachten Leistungen vergütet werden.
Gemäß § 22 Abs. 4a KV M-V ist die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages in der Regel ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 KV M-V. Der wirtschaftlichste Bieter erhält den Zuschlag.
Beschlussvorschlag
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow beschließt die Einleitung eines Vergabeverfahrens für die Planungsleistungen gemäß § 39 HOAI für Freianlagen für die Errichtung der Skateranlage.
Leistungsumfang: Leistungsphasen 3 - 9 nach § 39 der HOAI 2021 (Leistungsumfang Grundleistungen der Anlage 11 der HOAI 2021)
2. Die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages erfolgt gemäß § 22 Abs. 4a KV M-V durch das Amt Crivitz (Vergabestelle) als ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 38 Absatz 3 Satz 3 KV M-V.
3. Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden mit der Unterzeichnung des Planungsvertrags beauftragt .
