Beschlussvorlage - BV Pin GV 0914/25

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist die Errichtung einer Funkübertragungsstation mit einem Stahlgittermast h=46,74 m einschließlich Einfriedung h=2,00 m geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und ist somit nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Gemäß § 35 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben am Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wie hier der öf­fent­li­chen Ver­sor­gung mit Telekommunikationsdienstleistungen dient.

Das ist vorliegend der Fall.

 

Das Grundstück wird von der Bundesstraße B321 aus verkehrlich erschlossen. Im Brandfall darf kein Wasser verwendet werden, sondern Löschschaum. Daher ist lt. Antrag die Vorhaltung von Löschwasser nicht erforderlich. Die Kosten für den späteren Rückbau werden vom Antragsteller getragen (Rückbauverpflichtung).

Eine Reservierungsbestätigung für das Ökokonto LUP-065 "Erweiterung Extensive Agrarlandschaft Muschwitz" für den erforderlichen Ausgleich liegt vor.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ist bis zum 06.03.2025 erforderlich.

   

 

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Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss der Gemeinde Pinnow empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 240995 für die Errichtung einer Funkübertragungsstation mit einem Stahlgittermast h=46,74 m einschließlich Einfriedung h=2,00 m auf dem Flst. 227/3 der Flur 2 in der Gemarkung Pinnow zu erteilen.

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

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