Beschlussvorlage - BV LaB GV 0274/24

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf o.g. Flurstück ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen geplant (sh. Antragsunterlagen).

 

Das Vorhaben befindet sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft Langen Brütz und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Gemäß § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das ist vorliegend der Fall.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ist bis zum 07.01.2025 erforderlich. Da bis dahin kein Beschluss durch die Gemeindevertretung mehr möglich ist, ist das gemeindliche Einvernehmen bereits im Rahmen einer Eilentscheidung durch den Bürgermeister erteilt worden (sh. Anlage).

Diese Eilentscheidung ist durch die Gemeinde Langen Brütz nunmehr zu bestätigen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Langen Bütz bestätigt die Eilentscheidung des Bürgermeisters zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Bauantrag BA 240905 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen auf dem Flst. 43/4 der Flur 1 in der Gemarkung Langen Brütz.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

 

 

 

 

 

 

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