Beschlussvorlage - BV Cri SV 1848/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zur Übertragung der Aufgabe "Erlass einer Anlagerichtlinie" auf das Amt Crivitz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Finanzen
- Bearbeiter:
- Karin Lerge
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Crivitz
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Entscheidung
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23.09.2024
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Sachverhalt
Auszug aus der Praxishilfe:
<Im Zuge der Änderung der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154) sind die Regelungen zu Geldanlagen in § 56 Absatz 2 überarbeitet worden. Im Vergleich zur vorherigen Bestimmung stellen die neuen Sätze 2 und 3 den Vorrang der Sicherheit von Geldanlagen gegenüber der Ertragserzielung stärker heraus. Es ist nunmehr deutlich geregelt, dass Gelder möglichst sicher anzulegen sind und die Geldanlage nach dieser Maßgabe einen höchstmöglichen Ertrag erzielen soll.
Des Weiteren ist durch § 56 Absatz 2 Satz 4 KV M-V nunmehr der Erlass einer von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie verbindlich vorgegeben, in der die Gemeinde die Grundsätze für ihre Geldanlagen zu regeln hat. Dies gilt auch für amtsangehörige Gemeinden. Die Möglichkeit, dass mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt die Aufgabe, eine Anlagerichtlinie zu erlassen, übertragen (§ 127 Absatz 4 KV M-V), bleibt hiervon unberührt.>1
Das Amt Crivitz verwaltet die Geldmittel von 17 Gemeinden und dem Schulverband Sukow im Rahmen der s. g. Einheitskasse. Der Gesamtbestand der liquiden Mittel aller Gemeinden, schwankte im Jahresverlauf 2024 zwischen 24 Mio.€ und 29 Mio.€. In der Vergangenheit wurden ca. 11 Mio.€ vorübergehend nicht zur Liquiditätssicherung benötigt und erfolgreich zur Vermeidung von Verwahrentgelten zinsbringend in verschiedenen kurz- und mittelfristigen Anlagemodellen untergebracht. Die Ausschüttung von Zinserträgen erfolgte an die Gemeinden im Verhältnis der eingebrachten Mittel. Die eingebrachten Mittel der Gemeinden lagen im Jahr 2024 zwischen ca. 400.000 € und 4,4 Mio.€.
Aufgrund von Liquiditätsschwankungen der einzelnen Gemeinden im kurz- und mittelfristigen Bereich, ist es insbesondere bei durchschnittlichen bis niedrigen Geldbeständen nahezu unmöglich den nicht benötigten Anteil gemeindescharf abzuschätzen. Dies führt dazu, dass eine Vielzahl von Gemeinden keine oder nur geringe Anlagemöglichkeiten in Anspruch nehmen könnten. Zudem würden 17 individuelle Anlagenrichtlinien die erforderlichen Angebotsabfragen erschweren und die Entscheidungswege verlängern. Die Erfahrung zeigt auch, dass höhere Anlagebeträge geringere Kosten verursachen und höhere Renditen erzielen. Durch eine zeitliche und produktorientierte Streuung kann ein hohes Maß an Sicherheit erzielt werden. Aus diesem Grund wird empfohlen, die bisherige Praxis beizubehalten und den Erlass einer einheitlichen Anlagerichtlinie nach § 127 Absatz 4 Kommunalverfassung M-V auf das Amt (Beschlussgremium = Amtsausschuss) zu übertragen.
- Praxishilfe Anlagerichtlinie für Geldanlagen einer Gemeinde des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern vom 02. Juli 2024