Beschlussvorlage - BV LaB GV 0270/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung Langen Brütz hat in ihrer Sitzung am 05.06.2024 mit Beschluss-Nr. 0245/24 die 1. Änderung der Straßenreinigungssatzung beschlossen.

Gegen diesen Beschluss hat die Amtsvorsteherin mit Schreiben vom 18.06.2024 gemäß § 142 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i.V.m. § 137 Abs.5 KV M-V i.V.m. § 33 Abs. 1 KV M-V Widerspruch erhoben. Der Widerspruch liegt darin begründet, dass das Bestimmtheitsgebot für satzungsrechtliche Regelungen nicht eingehalten wird. Bei der beschlossenen Regelung ist der „angrenzende Randbereich der Fahrbahn“ nicht eindeutig bestimmt.

Gemäß § 33 Abs. 1 KV M-V hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung und löst die Pflicht der Gemeindevertretung aus, sich erneut mit der Angelegenheit zu befassen und neu über sie zu beschließen.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Langen Brütz beschließt, dass der Widerspruch der Amtsvorsteherin berechtigt ist.

 

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Finanzielle Auswirkungen

Keine

 

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