Beschlussvorlage - BV LaB GV 0270/24
Grunddaten
- Betreff:
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Widerspruch der Amtsvorsteherin gemäß § 142 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i.V.m. § 137 Abs. 5 KV M-V i.V.m. § 33 Abs. 1 KV M-V gegen den Beschluss LaB GV 0245/24
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Iris Lenk
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Gemeinde Langen Brütz
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Entscheidung
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10.09.2024
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Sachverhalt
Die Gemeindevertretung Langen Brütz hat in ihrer Sitzung am 05.06.2024 mit Beschluss-Nr. 0245/24 die 1. Änderung der Straßenreinigungssatzung beschlossen.
Gegen diesen Beschluss hat die Amtsvorsteherin mit Schreiben vom 18.06.2024 gemäß § 142 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i.V.m. § 137 Abs.5 KV M-V i.V.m. § 33 Abs. 1 KV M-V Widerspruch erhoben. Der Widerspruch liegt darin begründet, dass das Bestimmtheitsgebot für satzungsrechtliche Regelungen nicht eingehalten wird. Bei der beschlossenen Regelung ist der „angrenzende Randbereich der Fahrbahn“ nicht eindeutig bestimmt.
Gemäß § 33 Abs. 1 KV M-V hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung und löst die Pflicht der Gemeindevertretung aus, sich erneut mit der Angelegenheit zu befassen und neu über sie zu beschließen.
