Beschlussvorlage - BV LaB GV 0264/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die bisherige Zweitwohnungssteuersatzung enthält folgende Regelung zum Steuermaßstab:

§ 4

Steuermaßstab

  1. Als Mietwert gilt 3.600 v. H. der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 42 Abs. 2 Grundsteuergesetz (GrStG).

 

Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform in Deutschland wurde das Grundsteuergesetz geändert. Die Regelungen zur Ersatzbemessung wurden zum 01.01.2025 ersatzlos gestrichen. Den § 42 gibt es im Grundsteuergesetz nicht mehr.

Entsprechend entfällt damit die bisherige Grundlage für die Berechnung der Zweitwohnungsteuer.

 

Um auch ab 2025 Zweitwohnungssteuern erheben zu können, wird vorgeschlagen, stattdessen einen festen Quadratmeterpreis festzusetzen. Diese Art der Bemessung ist einfach, verständlich und mit geringem Aufwand auf Grund bereits vorhandener Steuerdaten umsetzbar. Die Verfahrensweise wird bereits durch andere Gemeinden im Landkreis Ludwigslust-Parchim praktiziert.

Die Kalkulation des Quadratmeterpreises erfolgte aufkommensneutral, sodass Inhaber einer normal ausgestatteten Zweitwohnung eine unveränderte Steuerlast haben.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Langen beschließt die vorliegende Neufassung der Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.

 

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Finanzielle Auswirkungen

Das Steueraufkommen der Gemeinde bleibt unverändert.

 

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Anlagen

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