Beschlussvorlage - BV LaB GV 0240/24

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Beratungsfolge

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Die Gemeindevertretung hat gemäß § 60 Abs. 5 S. 1 KV M-V den Jahresabschluss 2020 festgestellt. Nach § 60 Abs. 5 S. 2 KV M-V entscheidet die Gemeindevertretung in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters. Wird der Beschluss verweigert oder mit Einschränkungen ausgesprochen, so sind die Gründe dafür anzugeben (§ 60 Abs. 5 S. 3 KV M-V).

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung erteilt dem Bürgermeister für das Haushaltsjahr 2020 Entlastung.

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Keine finanziellen Auswirkungen durch den Entlastungsbeschluss.

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