Informationsvorlage - IV LaB GV 0255/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Nach Eröffnung der Sitzung wird der Bürgermeister von seinem Amtsvorgänger und dessen Stellvertreter ernannt.

Der Bürgermeister wird für die Dauer einer Wahlperiode der Gemeindevertretung zum Ehrenbeamten ernannt.

Die Ernennung erfolgt durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde gem. §7 (2) LBG M-V.

 

Er leistet den Diensteid, der da lautet:

 

„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, (optional.: so wahr mir Gott helfe).“ 

 

Der älteste Gemeindevertreter verpflichtet auch den gewählten Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten und übergibt ihm dann dann die Leitung.

 

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Beschlussvorschlag

- keine Beschlussvorlage

 

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Finanzielle Auswirkungen

Keine

 

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