Beschlussvorlage - IV LaB GV 0252/24

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Gemäß § 40 der Kommunalverfassung M-V wählt die Gemeindevertretung zwei Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister in seiner Abwesenheit.

Sie vertreten ihn nicht nur in seiner Funktion als Bürgermeister, sondern auch in seiner Funktion als Vorsitzender der Gemeindevertretung. Darüber hinaus unterzeichnen sie gemeinsam mit dem Bürgermeister gemäß § 39 Abs. 3a Kommunalverfassung M-V sogenannte verpflichtende Erklärungen. Hierbei handelt es sich um Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird oberhalb der Wertgrenzen, die in der Hauptsatzung bestimmt sind. Näheres kann der Hauptsatzung entnommen werden.

Die Wahlzeit des 1. Stellvertreters des Bürgermeisters entspricht der Wahlperiode der Gemeindevertretung.

 

Wahlgang:

Die Gemeindevertretung wählt den ersten Stellvertreter aus ihrer Mitte.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Gemeindevertreter erhalten hat.

Wird diese absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang mit denselben Kandidaten statt, bei dem es derselben Mehrheit bedarf.

Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, treten in der Stichwahl die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl aus dem 2. Wahlgang an. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Bürgermeister zieht.

Stand nur ein Bewerber zur Wahl und erhält die erforderliche Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht, so ist die Wahl in der nächsten Sitzung zu wiederholen.

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung wählt Frau/ Herrn ……zur/ zum 1. Stellvertreter des Bürgermeisters. 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Gemäß § 27 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i.V. m. der Entschädigungsverordnung M-V haben die Mitglieder der Gemeindevertretung einen Anspruch auf Entschädigung.

Die Aufwandsentschädigung kann nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung als pauschalierte funktions- oder sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Die Gewährung von Entschädigungen ist in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt.

 

 

 

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