Beschlussvorlage - BV Cri SV 1820/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Die geänderte Kommunalverfassung M-V trat am 09.Juli 2024 in Kraft. Das in § 32a geregelte Zuteilungs- und Benennungsverfahren ersetzt die Verhältniswahl. Deshalb ist in § 9 der bisherige Absatz 4 zu streichen und ein zusätzlicher § 9a zum Zuteilungs- und Benennungsverfahren einzufügen. Da der bisherige Absatz 4 des § 9 das modifizierte Höchstzahlverfahren regelte, wurde dieses Rechensystem beibehalten.

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Crivitz beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung:

Geschäftsordnung der Stadtvertretung Crivitz

§ 1
Sitzungen der Stadtvertretung

  1. Die Stadtvertretung wird von der Bürgermeisterin eingeladen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.
  2. Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
  3. Die Ladung erfolgt elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen. Das Verlangen von einzelnen Stadtvertretern nach schriftlicher Einladung ist schriftlich an die Bürgermeisterin zu richten.
  4. Als elektronische Form ist die Nutzung des Ratsinformationssystems Allris, mit zugangsgeschützter Nutzerkennung oder eine verschlüsselte E-Mail- Kommunikation zugelassen. Die Amtsverwaltung stellt den Mitgliedern der Stadtvertretung, der Ausschüsse und der Ortsteilvertretungen ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren für die verschlüsselte E-Mail-Kommunikation zur Verfügung.

§ 2
Teilnahme

  1. Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies der Bürgermeisterin mitzuteilen.
  2. Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung der Amtsvorsteherin an den Sitzungen teil.
    Der Amtsvorsteherin ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Den übrigen Mitarbeitern der Verwaltung kann die Bürgermeisterin das Wort erteilen.
  3. Sachverständige können mit Zustimmung der Stadtvertretung beratend teilnehmen.

§ 3
Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen

  1. Die Vertreter der Medien sind zu den öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung einzuladen. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung.
    Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
  2. Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.
  3. Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Stadtvertretung in geheimer Abstimmung widerspricht. Bild und Tonübertragungen von Sitzungen und Medien nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn kein Stadtvertreter widerspricht. Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen. Anwesende Einwohner und sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.
  4. Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der Bestätigung des Protokolls zu löschen.

§ 4
Beschlussvorlagen und Anträge

  1. Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen möglichst der Bürgermeisterin spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Stadtvertretung in schriftlicher Form eingereicht werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.
  2. Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen.
  3. In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.
  4. Beschlussvorlagen, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Stadtvertretersitzung dulden (Dringlichkeitsvorlagen) und notwendige Ergänzungen zu vorliegenden Beschlussvorlagen müssen allen Stadtvertretern spätestens bis 12 Uhr am Sitzungstag vorliegen, sofern sie abschließend beraten werden sollen. Die Dringlichkeit ist in der Sachverhaltsdarstellung zu begründen.

 

§ 5
Tagesordnung

  1. Die Beratung erfolgt in der durch die Tagesordnung festgesetzten Reihenfolge. Die Stadtvertretung kann bis zur Beschlussfassung über die Tagesordnung die Reihenfolge ändern sowie einzelne Angelegenheiten von der Tagesordnung nehmen.
  2. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder nicht in der vorgeschriebenen Form als Tagesordnungspunkt veröffentlicht werden konnten, kann nur entschieden werden, wenn die Mehrheit aller Mitglieder der Stadtvertretung vor Beschlussfassung über die Tagesordnung damit einverstanden ist und es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.
  3. Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nichtöffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.
  4. Tagesordnungspunkte, die von einem Stadtvertreter, einem Vorsitzenden einer Ortsteilvertretung oder der Bürgermeisterin beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

§ 6
Sitzungsablauf

  1. Der Sitzungsablauf ist durch die festgelegte Tagesordnung geregelt.
  2. Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur noch einzelne Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen.

§ 7
Worterteilung

  1. Mitglieder der Stadtvertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich durch Handzeichen zu Wort zu melden.
  2. Die Bürgermeisterin erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
  3. Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.
  4. Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zum Tagesordnungspunkt zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtigstellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.
  5. Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst dem Antragsteller das Wort zu erteilen.

§ 8
Ablauf der Abstimmung

  1. Über Anträge und Beschlussvorlagen sowie Satzungen und Wahlen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag bzw. die Beschlussvorlage zu verlesen.
  2. Die Bürgermeisterin stellt die Anzahl der

a) Ja-Stimmen

b) Nein-Stimmen

c) Stimmenthaltungen

fest und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

  1. Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von der Vorlage bzw. einem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge die Bürgermeisterin.
  2. Auf Antrag ist über einzelne Teile der Beschlussvorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Beschlussvorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt abzustimmen.

§ 9
Wahlen

  1. Bei geheimen Wahlen ist eine Wahlkommission bestehend aus 2 Stadtvertretern bzw. Verwaltungsvertretern zu bilden.
  2. Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.
  3. Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Stadtvertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Stadtvertreter widerspricht.

§ 9a

Zuteilungs- und Benennungsverfahren

(1) Beim Zuteilungs- und Benennungsverfahren wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Mitgliederanzahl der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 3, 5, 7, 9 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. Die Sitze der sachkundigen Einwohner werden zuerst verteilt. Es ist zulässig, dass Fraktionen und Zählgemeinschaften untereinander ihre Sitze für sachkundige Einwohner gegen Sitze für Gemeindevertreter tauschen und umgekehrt. Dafür ist eine Erklärung von beiden Tauschpartnern an die Bürgermeisterin zu richten.

(2) Die Losverfahren werden von der Bürgermeisterin durchgeführt. Dies geschieht in öffentlicher Sitzung. Danach teilt die Bürgermeisterin den Fraktionen und Zählgemeinschaften mit, wie viele Sitze und in welcher Zusammensetzung sie die Gremien zu besetzen haben. Die Fraktionen und Zählgemeinschaften erklären darauf innerhalb von zwei Wochen gegenüber der Bürgermeisterin, mit welchen Personen sie die ihnen zugeteilten Sitze besetzen.

(3) Die Fraktionen und Zählgemeinschaften haben jede personelle Veränderung innerhalb von einer Woche der Bürgermeisterin mitzuteilen.

§ 10
Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Bürgermeisterin kann Redner, die vom Beratungsgegen- stand abweichen, zur Sache rufen.
  2. Stadtvertreter, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind von der Bürgermeisterin zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann die Bürgermeisterin einen Sitzungsausschluss verhängen.
  3. Stadtvertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

  1. Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Stadtvertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann von der Bürgermeisterin nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.
  2. Die Bürgermeisterin kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

§ 12
Fraktionen und Zählgemeinschaften

  1. Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich der Bürgermeisterin anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von dem jeweiligen Stadtvertreter ebenfalls der Bürgermeisterin anzuzeigen.
  2. Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern sind ebenfalls unverzüglich der Bürgermeisterin anzuzeigen. Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden.

§ 13
Niederschrift

  1. Über jede Sitzung der Stadtvertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
    1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
    2. Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Stadtvertretung
    3. Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste
    4. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
    5. Feststellung der Beschlussfähigkeit
    6. die Tagesordnung
    7. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
    8. den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen
    9. sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
    10. Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
    11. vom Mitwirkungsverbot betroffene Stadtvertreter.

Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist eine gesonderte Anlage zu fertigen, die der Niederschrift beizufügen ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

  1. Die Sitzungsniederschrift ist von der Bürgermeisterin und vom Protokollanten zu unterzeichnen und soll innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Stadtvertretung vorliegen.
  2. Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen der Stadtvertretung sind über die Homepage des Amtes Crivitz unter www.amt-crivitz.de der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  3. Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Stadtvertretung zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen. Geänderte Sitzungsniederschriften sind zeitnah zu veröffentlichen.

§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.
  2. Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
    1. Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
    2. Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
    3. Antrag auf Vertagung
    4. Antrag auf Ausschussüberweisung
    5. Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
    6. Antrag auf Redezeitbegrenzung
    7. Antrag auf Schluss der Aussprache
    8. Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
    9. Antrag auf namentliche Abstimmung
    10. sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
    11. Antrag auf geheime Wahl
  3. Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat die Bürgermeisterin vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

§ 15
Ausschusssitzungen

  1. Die Geschäftsordnung der Stadtvertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der Stadtvertretung und der Ortsteilvertretungen.
  2. Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Stadtvertretung ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.
  3. Die Protokolle der Ausschüsse werden den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und allen übrigen Mitgliedern der Stadtvertretung zugesandt.
  4. Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses gehören, sollen im Haupt- und Finanzausschuss und in der Stadtvertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt. Bei besonders dringenden Angelegenheiten entscheidet die Stadtvertretung.
  5. Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt, die Bürgermeisterin. Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen. Die Ausschüsse können auch gemeinsam mit den Ortsteilvertretungen tagen.

§ 16
Datenschutz

  1. Die Mitglieder der Stadtvertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.
  2. Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nichtzulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Stadtvertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.
  3. Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist. Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Stadtvertretung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.

§ 17
Auslegung / Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

  1. Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet die Bürgermeisterin. Sie kann sich mit ihren Stellvertretern beraten.
  2. Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein Stadtvertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
  3. Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

§ 18
Inkrafttreten

  1. Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft
  2. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 03.12.2014 außer Kraft.

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen

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