Beschlussvorlage - BV Cri SV 1819/24

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Die Änderungen der Kommunalverfassung M-V traten am 09.Juni 2024 in Kraft. In der Folge wurden die Bestimmungen zu Auftragsvergaben in den §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 4 und 8 Abs. 1 gestrichen.

In 3 Abs. 2 und 3 ist die unmittelbare Wahl der Mitglieder der Ortsteilvertretungen vorgesehen. In § 7 Abs. 4 ist gemäß § 41a der Kommunalverfassung M-V ein Rede- und Antragsrecht für die oder den Vorsitzende/en des Senioren- und Behindertenbeirates aufgenommen. In § 8 Abs. 6 empfiehlt das Bauamt, der Bürgermeisterin weitere Entscheidungskompetenzen einzuräumen.

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Crivitz beschließt die Neufassung der Hauptsatzung:

Hauptsatzung der Stadt Crivitz

§ 1
Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

  1. Die Gemeinde Crivitz führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
  2. Die Gemeinde führt die Bezeichnung „Stadt“ vor ihrem Namen „Crivitz“.
  3. (3) Das Wappen zeigt: „In Silber ein roter Kleeblattbogen, darauf drei rote Kuppeltürme, der mittlere stärker und mit einem Tatzenkreuz besteckt, die äußeren mit Knauf, unten ein von Rot über Gold geteilter Schild, beseitet von je einer roten Rose. “
  4. Die Flagge der Stadt ist gleichmäßig längsgestreift von Rot und Gelb; in der Mitte des Flaggentuches liegt, auf jeweils zwei Drittel der Höhe des roten und des gelben Streifens übergreifend, das Stadtwappen. Die Höhe des Flaggentuches verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.
  5. Die Stadt Crivitz führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen und der Umschrift „STADT CRIVITZ“.
  6. Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin.

§ 2
Ortsteile

  1. Die Stadt Crivitz besteht aus den Ortsteilen
    • Crivitz
    • Wessin
    • Basthorst
    • Gädebehn
    • Badegow
    • Muchelwitz
    • Kladow
    • Radepohl
    • Augustenhof
  2. Für die Ortsteile Gädebehn, Kladow, Basthorst, Augustenhof und Muchelwitz wird eine Ortsteilvertretung Gädebehn gewählt. Sie besteht aus 5 Mitgliedern; je Ortsteil ein Vertreter. Wenn kein Vertreter aus den einzelnen Ortsteilen wählbar ist, können entsprechend weitere Vertreter aus den anderen Ortsteilen gewählt werden. Mitglieder der Ortsteilvertretung können Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsteile, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Mitglieder der Stadtvertretung sein. Die Mitglieder der Ortsteilvertretung werden direkt durch die Bürgerinnen und Bürger der Ortsteile gewählt. Hierbei gelten die Vorschriften des Landes- und Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Wahlgebiet ist das Gebiet der Ortsteile, deren Ortsteilvertretung gewählt wird. Der Vorsitzende der Ortsteilvertretung wird aus der Mitte der Mitglieder gewählt.
  3. Für die Ortsteile Wessin, Badegow und Radepohl wird eine Ortsteilvertretung Wessin gewählt. Sie besteht aus 5 Mitgliedern, je einem Vertreter der Ortsteile Badegow und Radepohl und drei Vertretern des Ortsteiles Wessin. Wenn kein Vertreter aus den einzelnen Ortsteilen wählbar ist, können entsprechend weitere Vertreter aus den anderen Ortsteilen gewählt werden. Mitglieder der Ortsteilvertretung können Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsteile, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Mitglieder der Stadtvertretung sein. Die Mitglieder der Ortsteilvertretung werden direkt durch die Bürgerinnen und Bürger der Ortsteile gewählt. Hierbei gelten die Vorschriften des Landes- und Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Wahlgebiet ist das Gebiet der Ortsteile, deren Ortsteilvertretung gewählt wird. Der Vorsitzende der Ortsteilvertretung wird durch die Mitglieder der Ortsteilvertretung aus der Mitte der Mitglieder gewählt.
  4. Die Ortsteilvertretungen haben in allen wichtigen Angelegenheiten für das Gebiet der Ortsteile ein Vorschlagsrecht, ein Informationsrecht, ein Recht zur Stellungnahme sowie einen Anspruch auf Anhörung durch die Bürgermeisterin und die Stadtvertretung.
    Wichtige Angelegenheiten in diesem Sinne sind insbesondere:
    1. Aufstellung des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der in §6 der Gebietsänderungsverträge bezeichneten Vorhaben und Maßnahmen;
    2. Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben;
    3. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem BauGB;
    4. Die Einrichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen;
    5. der Ausbau und Umbau sowie die Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen;
    6. die Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen bzw. deren Erwerb, Anmietung und Pachtung;
    7. Änderung von Grenzen des Ortes.

Die oder der Vorsitzende der Ortsteilvertretung hat in der Stadtvertretung und in den Ausschüssen das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteiles betroffen sind.

  1. Die Ortsteilvertretungen haben darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Identität der Ortsteile durch Förderung des sozialen und kulturellen Zusammenlebens zu wahren und die heimatlichen Traditionen zu pflegen;
    2. sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwohner zu befassen.
    3. die in den Ortsteilen tätigen Investoren, Vereine, Initiativen, Parteien und sonstigen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleichs anzuhören.
    1. Die Sitzungen der Ortsteilvertretungen sind öffentlich.

§ 3
Rechte der Einwohner

  1. Die Bürgermeisterin beruft aufgrund von wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversammlung ein. In dieser wird über bedeutsame Angelegenheiten in der Stadt Crivitz informiert. Eine Einwohnerversammlung kann auch zusätzlich begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
  2. Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
  3. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Stadt oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Crivitzer Amtsboten oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Stadt darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
  1. Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Stadt Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde der Stadtvertretersitzung, Fragen an die Stadtvertreter sowie die Bürgermeisterin zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei auch auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Die Stadtvertretung kann mit der Mehrheit der anwesenden Stadtvertreter beschließen, dass von der Regelung nach Satz 2 in besonderen Fällen Abstand genommen wird. Für die Fragestunde ist eine Zeit von 60 Minuten vorzusehen.

§ 4
Stadtvertretung

  1. Die Vertretung der Bürger führt den Namen Stadtvertretung Crivitz, die Mitglieder der Stadtvertretung führen die Bezeichnung Stadtvertreter. Die in der Hauptsatzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen Form.
  2. Die Stadtvertretersitzungen sind öffentlich.
    Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. Personalangelegenheiten Einzelner, außer Wahlen und Abberufungen,
    2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
    3. Grundstücksgeschäfte.

Die Stadtvertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.

  1. Anfragen von Stadtvertretern sollen spätestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung sollen, soweit sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich beantwortet werden.

§ 5
Haupt- und Finanzausschuss

  1. Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören neben der Bürgermeisterin sechs Mitglieder der Stadtvertretung an. Es werden keine Stellvertreter der Ausschussmitglieder gewählt.
  2. Das Aufgabengebiet umfasst das Finanz- und Haushaltswesen sowie Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben. Der Haupt- und Finanzausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse der Stadtvertretung. Er berät zu den Themen der Haushaltsführung, den empfohlenen Beschlussvorlagen der beratenden Ausschüsse sowie der Verwaltung und bereitet die Stadtvertretersitzungen vor. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Stadtvertretung übertragen sind. Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub bis zur nächsten Stadtvertretersitzung erlauben. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Stadtvertretung.
  3. Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Haupt- und Finanzausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die Regelungen des § 7 der Bürgermeisterin übertragen werden.
  4. Der Haupt- und Finanzausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V
    1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb der Wertgrenze von 5.000 € bis 30.000 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 250 € bis 2.500 € pro Monat;
    2. über überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von 30 % des betreffenden Produktsachkontos mindestens jedoch 3.000 € und höchstens 30.000 € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb der Wertgrenze von 3.000 € bis 10.000 € je Aufwendungsfall/Auszahlungsfall;
    3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb der Wertgrenze von 1.000 € bis 30.000 €.
    4. über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 € bis 25.000 € und Bauaufträgen innerhalb einer Wertgrenze von 10.000 € bis 50.000 €.
  5. Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 4 zu unterrichten.

§ 6
Beratende Ausschüsse und weitere Ausschüsse

  1. Die Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich soweit nichts anderes bestimmt ist, aus vier Stadtvertretern und drei sachkundigen Einwohnern zusammen. Es werden keine Stellvertreter der Ausschussmitglieder gewählt.
  2. Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

Name:

Aufgabengebiet:

Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung

Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Stadtsanierung und Stadtwirtschaft, Feuerschutz, Baulast und Wegerecht, Grundstücksangelegenheiten wie Kauf, Verkauf und Verpachtung

Ausschuss für Bildung, Gesundheits- und Sozialwesen

Betreuung der Schul- und Kindereinrichtungen, Jugendförderung und Sozialwesen, Altenbetreuung, Behinderten- und Seniorenförderung, Zusammenarbeit mit den Trägern sozialer Dienste, Vereinen und Verbänden des Sozialbereichs

Ausschuss für Kultur, Sport und Vereine

Kulturförderung und Sportentwicklung, Vereins­ zusammenarbeit, Freizeitangebote für Kinder- und Jugendliche, Kirchenfragen, Städtepartnerschaften

Ausschuss für Umwelt, Landeskultur und Tourismus

Umwelt- und Naturschutzangelegenheiten, Landschaftspflege, Abfallkonzeptionen, Zusammenarbeit mit dem Wasser- und Bodenverband, dem Zweckverband Schweriner Umland und Natur­ park, Land- und Forstwirtschaft

Die Ausschüsse beraten zu den Sachproblemen und leiten ihre Beschlussempfehlungen an den Haupt- und Finanzausschuss bzw. an die Stadtvertretung als Beschlussvorlagen weiter.

  1. Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
  2. In den beratenden Ausschüssen ist eine Einwohnerfragestunde von maximal 15 Minuten vorzusehen.
  3. Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Crivitz übertragen.

§ 7
Senioren- und Behindertenbeirat

  1. Auf der Grundlage des § 41a Kommunalverfassung M-V wird ein Senioren- und Behindertenbeirat der Stadt Crivitz gebildet.
  2. Der Senioren- und Behindertenbeirat setzt sich aus bis zu 10 Einwohnern der Stadt Crivitz, die Mitglieder in Vereinen, Verbänden, Selbsthilfeorganisationen und Initiativen sind sowie Einzelpersonen, welche die Interessen der Seniorinnen und Senioren sowie von Menschen mit Behinderungen allen Alters der Stadt Crivitz vertreten, zusammen.
  3. Der Senioren- und Behindertenbeirat wird durch die Stadtvertretung Crivitz bestellt und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre.
  4. Der Senioren- und Behindertenbeirat berät die Stadtvertretung und ist in Entscheidungen bei Angelegenheiten, die die Seniorinnen und Senioren bzw. Menschen mit Behinderungen betreffen, anzuhören.

Die oder der Vorsitzende des Senioren- und Behindertenbeirates kann an den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse teilnehmen und hat in den Angelegenheiten der Seniorinnen und Senioren bzw. der Menschen mit Behinderungen das Rede- und Antragsrecht. Die Einwohner der Stadt können sich mit ihren Belangen an den Beirat wenden, um Fragen und Probleme zu klären und Lösungen zu konkretisieren. Der Beirat fördert den Erfahrungsaustausch, die Meinungsbildung und die Koordinierung der Anliegen von Seniorinnen und Senioren und Menschen mit Behinderungen. Der Beirat hat die Solidarität zu wahren und zu fördern. Er soll sich als Schnittstelle der Generationen verstehen.

  1. Der Senioren- und Behindertenbeirat wird in seinem Bestreben, die Bedürfnisse und Interessen der Senioren und Behinderten der Stadt Crivitz zu vertreten, durch die Stadtvertretung unterstützt.
  2. Der Senioren- und Behindertenbeirat erstattet der Stadtvertretung einmal jährlich Bericht über seine Arbeit.

§ 8
Bürgermeisterin/Stellvertreter

  1. Die Bürgermeisterin trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
    1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € pro Monat.
    2. über überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 15 % des betreffenden Produktsachkontos höchstens jedoch 3.000,00 € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 3.000,00 € je Aufwendungsfall/Auszahlungsfall.
    3. bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 €.
  2. Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 zu unterrichten.
  3. Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 € bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € pro Monat können von der Bürgermeisterin allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,00 €.
  4. Die Bürgermeisterin entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis zur Höhe von unter 100,00 €.
  5. Die Bürgermeisterin ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Angelegenheiten zu berichten.
  6. Die Bürgermeisterin entscheidet über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Vorhaben gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB), die Stellungnahmen zu Bauanträgen nach § 69 Abs. 1 LBauO M-V sowie innerhalb der bebaubaren Bereiche bis max. 5m Zufahrtsbreite im Einvernehmen mit der Verwaltung über Anträge zu Grundstückszufahrten. Zu diesen Entscheidungen soll die Bürgermeisterin die Stellungnahme des Ausschusses für Bau, Planung und Stadtentwicklung einholen.

§ 9
Entschädigungen

  1. Die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.500 €. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weiter- gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über sechs Wochen hinausgehen.
  2. Die Stellvertreter der Bürgermeisterin erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

500 € für den 1. Stellvertreter der Bürgermeisterin

250 € für den 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin.

Die stellvertretende Person erhält die volle Aufwandsentschädigung im Fall einer längerfristigen Erkrankung oder urlaubsbedingten Abwesenheit der Bürgermeisterin nach Ablauf der sechs Wochen. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.

  1. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120,00 €.
  2. Die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 180,00 €.
  3. Alle Mitglieder der Stadtvertretung und der Ortsteilvertretungen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung, der Ortsteilvertretungen, der Ausschüsse, der Fraktionen und des Senioren- und Behindertenbeirates, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 €. Ausschussvorsitzende und sie vertretende Personen erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 €.
  4. Die in die Ausschüsse berufenen sachkundigen Einwohner erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 € für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen, in die sie gewählt sind und bei Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Sitzungen dienen sowie für die Teilnahme an Sitzungen als Ausschussvorsitzender 60,00 €.
  5. Die sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen werden auf der Basis der Sitzungsprotokolle der Stadtvertretung, der Ausschüsse und der Ortsteilvertretungen monatlich gezahlt.
  6. Reisekosten können pauschaliert gezahlt werden, wenn über einen repräsentativen Zeitraum die Höhe begründet wird.

§ 10
Öffentliche Bekanntmachung

  1. Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Crivitz, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach dem Baugesetz¬ buch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Crivitz unter der Adresse www.amt-crivitz.de öffentlich bekannt gemacht. Daneben kann sich jedermann die Satzungen der Stadt Crivitz unter der Bezugsadresse: Amt Crivitz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz gegen Entgelt zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen werden am Verwaltungssitz in Crivitz bereitgehalten oder liegen zur Mitnahme aus.
  1. Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) werden durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Crivitz, der „Crivitzer Amtsbote“, bekannt gemacht. Der „Crivitzer Amtsbote erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte verteilt. Daneben ist er einzeln oder im Abonnement beim Amt Crivitz zu beziehen. Die Bekanntmachung und Verkündigung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.
  2. Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des BauGB erfolgen ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
  3. Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretung, der Ausschüsse und der Ortsteilvertretungen werden im Internet auf der Homepage des Amtes Crivitz unter der Adresse www.amt-crivitz.de öffentlich bekannt gemacht.
  4. Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form der Absätze 1 und 4 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise nur durch Aushang in dem Bekanntmachungskasten am Bürgerhaus, Rathausstraße 1, 19089 Crivitz. Die Aushängefrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

§ 11
Elektronische Kommunikation

 

Erklärungen durch welche die Stadt Crivitz verpflichtet werden soll, können auch in elektronischer Form abgegeben werden unter der Maßgabe, dass die Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sind. Im Fall der elektronischen Erklärung entfallen sowohl die handschriftliche Unterzeichnung als auch die Beifügung des Dienstsiegels.

 

§ 12
Inkrafttreten

 

(1)    Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23.12.2019 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 28.11.2022 außer Kraft.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

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Anlagen

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