Informationsvorlage - IV Cri SV 1836/24

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Der zweite Stellvertreter der Bürgermeisterin ist für die Dauer ihrer Amtszeit zum Ehrenbeamten zu ernennen.

Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde gem. §7 (2) LBG M-V. Anschließend leistet er den Diensteid.

 

„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, (so wahr mir Gott helfe).“

 

 

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Beschlussvorschlag

- keine Beschlussvorlage

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

- keine

 

 

 

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