Beschlussvorlage - BV Cri SV 1833/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des ersten Stellvertreters der Bürgermeisterin
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Anita Ohl
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Crivitz
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Entscheidung
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17.07.2024
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Sachverhalt
Gemäß § 40 der Kommunalverfassung M-V wählt die Stadtvertretung zwei Stellvertreter der Bürgermeisterin. Sie vertreten die Bürgermeisterin in ihrer Abwesenheit.
Sie vertreten sie nicht nur in ihrer Funktion als Bürgermeisterin, sondern auch in ihrer Funktion als Vorsitzende der Stadtvertretung. Darüber hinaus unterzeichnen sie gemeinsam mit der Bürgermeisterin gemäß § 39 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V sogenannte verpflichtende Erklärungen. Hierbei handelt es sich um Erklärungen, durch die die Stadt verpflichtet werden soll oder mit den ein Bevollmächtigter bestellt wird oberhalb der Wertgrenzen, die in der Hauptsatzung bestimmt sind. Näheres kann der Hauptsatzung entnommen werden.
Die Wahlzeit des 1. Stellvertreters der Bürgermeisterin entspricht der Wahlperiode der Stadtvertretung.
Wahlgang
Die Stadtvertretung wählt den ersten Stellvertreter der Bürgermeisterin aus ihrer Mitte. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Stadtvertreters muss geheim abgestimmt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen (absolute Mehrheit) aller Stadtvertreter erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über denselben Bewerber erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur ein Bewerber zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr Bewerbern findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) hat.
Finanzielle Auswirkungen
Gemäß § 27 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) i.V. m. der Entschädigungsverordnung M-V haben die Mitglieder der Stadtvertretung einen Anspruch auf Entschädigung.
Die Aufwandsentschädigung kann nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung als pauschalierte funktions- oder sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Die Gewährung von Entschädigungen ist in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt.