Informationsvorlage - IV Pin GV 0858/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der zweite Stellvertreter des Bürgermeisters ist für die Dauer seiner Amtszeit zum Ehrenbeamten zu ernennen.

Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde gem. §7 (2) LBG M-V durch den neu gewählten Bürgermeister und dem neu gewählten ersten Stellvertreter des Bürgermeisters.

 

Anschließend leistet er den Diensteid.

 

„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, (so wahr mir Gott helfe).“

 

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Beschlussvorschlag

Keiner

 

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Finanzielle Auswirkungen

Keine

 

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