Beschlussvorlage - BV LaB GV 0245/24

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Durch den Gemeindevertreter Herrn Gunnar Weinke wird gemäß § 29 Abs. 1KV M-V i. V. m. § 4 der Geschäftsordnung der Gemeinde Langen Brütz der Antrag  zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Langen Brütz (siehe Antrag in der  Anlage)  gestellt. 

 

Von Amtswegen wird empfohlen, die Straßenreinigungsatzung der Gemeinde Langen Brütz nicht wie im Antrag formuliert, zu ändern, weil im Falle dieser Änderung Straßenbestandteile durch die Gemeinde gereinigt werden müssen.

In der derzeitig gültigen Straßenreinigungssatzung ist die gesamte Straßenreinigungspflicht  auf die Anlieger übertragen. 

Da die Gemeinde keinen eigenen Bauhof bzw. Mitarbeiter zur Verfügung hat, müssten diese Leistungen in dessen Folge mittels Dienstleistungsvertrag separat vergeben und beauftragt werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Gemeinde  zusätzliche Kosten tragen muss.

Hinzu kommt, dass die derzeitige Straßenreinigungsatzung auf dem Muster des Städte- u. Gemeindetages M-V basiert und in der jetzigen Form bzw. teilweise nur etwas anders formuliert  aktuell  in fast allen Gemeinden des Amtes angewandt wird. 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Langen Brütz beschließt (siehe Antrag in der Anlage) die 1. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der vorliegenden Form. 

 

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Finanzielle Auswirkungen

 

Zusätzliche Kosten für die Gemeinde für die Reinigung der Straßenbestandteile, die in der Folge durch die Gemeinde zu reinigen sind. 

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Anlagen

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