Beschlussvorlage - BV Cri SV 1743/23

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Stadt Crivitz hat die Absicht, einen Bürgerhaushalt einzurichten. Hierzu ist der Erlass einer Satzung erforderlich. Als Beispiel wurde die Satzung der Stadt Bützow herangezogen. Parallel zu den Vorberatungen in den Fachausschüssen erfolgt auch eine Beteiligung der Kommunalaufsicht.

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt nachfolgende Satzung:

 

Satzung zum Bürgerhaushalt der Stadt Crivitz

Präambel

Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. MV S. 777) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Crivitz vom <Datum> und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens beim Landkreis Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen.

§ 1

Bürgerhaushalt

Die Stadt Crivitz beteiligt ihre Einwohnerinnen und Einwohner jährlich an der Gestaltung des Haushaltes über die gesetzlichen Beteiligungsmöglichkeiten hinaus, durch

  1. die Bereitstellung eines gesonderten Budgets,
  2. die Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen und
  3. die direkte Abstimmung über die Vorschläge durch die Einwohnerinnen und Einwohner. Die Mittel des Bürgerbudgets sollen den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Crivitz nutzen und dienen.

§ 2

Bürgerbudget

  1. Die Höhe des gesonderten Budgets für die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Bützow beträgt jährlich: mindestens 15.000,00 € (in Worten: fünfzehntausend Euro)
  2. Die Festsetzung über die Höhe erfolgt mit dem jeweiligen Haushalt.
  3. Sofern die Stadt Crivitz ein Haushaltssicherungskonzept erstellen muss, kann der Betrag des Bürgerbudgets auf 0 € gesenkt werden.
  4. Nicht abgerufene Mittel oder nicht zuteilbare Mittel verfallen und werden nicht übertragen.
  5. Für etwaige Kostensteigerungen, die nicht geplant wurden oder nicht geplant werden konnten, kann im Voraus eine Rückstellung in Höhe von maximal 10 % des geplanten jährlichen Bürgerbudgets erfolgen. Die Rückstellung mindert die Höhe des Bürgerbudgets entsprechend.

§ 3

Vorschlags- und Abstimmungsrecht

  1. Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Crivitz sind berechtigt, Vorschläge in Vorbereitung zur Abstimmung für den Bürgerhaushalt einzureichen.
  2. Die Abstimmung über die Vorschläge kann von allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Crivitz erfolgen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Vorschläge können schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
  4. Auf dem Vorschlag ist der vollständige Name, die Anschrift und das Geburtsdatum anzugeben. Die Vorschläge sind an das Amt Crivitz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz zu richten.

§ 4

Vorschlagsfrist

  1. Vorschläge können ganzjährig eingereicht werden.
  2. Vorschläge zum Bürgerhaushalt des Folgejahres können nur berücksichtigt werden, soweit sie bis zum Stichtag eingereicht wurden. Später eingereichte Vorschläge gehen in die Vorschlagsliste des nachfolgenden Bürgerhaushalts ein.
  3. Stichtag ist der 30. April.

§ 5

Behandlung und Prüfung der Vorschläge

(1) Die eingegangenen Vorschläge werden durch die Amtsverwaltung auf Zuständigkeit und Kosten geprüft.

(2) Die Vorschläge können während der Öffnungszeiten im Amt Crivitz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz oder online auf der Homepage www.amt-crivitz.de eingesehen werden.

(3) Der Vorschlag ist gültig und wird gemäß § 6 zur Abstimmung gestellt, wenn

  1. er innerhalb der Einreichungsfrist eingegangen ist,
  2. er hinreichend konkret eingereicht wurde,
  3. die Umsetzung am beantragten Standort und spätestens im Folgejahr gewährleistet werden kann,
  4. der Vorschlagsträger gemäß § 3 zur Teilnahme berechtigt,
  5. die Stadt Crivitz zuständig ist,
  6. er umsetzbar ist und die Höhe von 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) nicht überschreitet
  7. er keine unverhältnismäßigen und kontinuierlichen Folgekosten (wie zum Beispiel Mieten oder Personalkosten) nach sich zieht und der Vorschlag keine fortlaufende Maßnahme, die auf Dauer angelegt ist, darstellt,
  8. der Begünstigte des Vorschlages innerhalb der letzten zwei Bürgerhaushalte keine finanziellen Mittel aus dem Bürgerhaushalt erhalten hat. Einzelne Abteilungen einer juristischen Person sind der juristischen Person zuzurechnen.
  9. keine weitere Förderung finanzieller Art für den konkreten Vorschlag aus dem städtischen Haushalt im Jahr der Berücksichtigung erfolgt (keine Doppelförderung).
  10. der Vorschlag der Allgemeinheit zu Gute kommt und nicht auf den Nutzen einzelner oder einiger weniger Personen abzielt und nicht gegen geltendes Recht verstößt.

(4) Der Vorschlag wird nicht zur Abstimmung gestellt, wenn:

  1. der Vorschlag seitens der Verwaltung bereits umgesetzt wurde bzw. sich in der Planung befindet und die Verwaltung hierfür bereits finanzielle Mittel im Haushalt veranschlagt hat,
  2. eine Beschlussfassung durch den Haupt- und Finanzausschuss oder die Stadtvertretung vorliegt, die dem Vorschlag entgegensteht.

§ 6

Abstimmung

  1. Die Abstimmung über die eingereichten Vorschläge im Rahmen des Bürgerhaushaltes erfolgt im Rahmen mindestens einer öffentlichen Veranstaltung. Ein online Abstimmungsverfahren wird ebenso möglich sein.
  2. Zur Abstimmung über die eingereichten Vorschläge im Rahmen des Bürgerhaushaltes sind alle anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 3 (2) dieser Satzung berechtigt. Sie entscheiden direkt durch Abstimmung, welche Vorschläge innerhalb des zur Verfügung stehenden Budgets realisiert werden. Das Ergebnis der Abstimmung ist bindend.
  3. Vorschläge werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Anzahl der Stimmen realisiert bis das zur Verfügung stehende Budget aufgebraucht ist. Ist der Begünstigte im

Sinne des § 5 Absatz 3 Buchstabe g bei mehr als einem Vorschlag identisch, kann nur ein Vorschlag berücksichtigt werden. Übersteigen die Kosten eines Vorschlags das noch vorhandene Budget können die nächstfolgenden Vorschläge je nach der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen berücksichtigt werden, bis das Budget aufgebraucht ist.

(4) Soweit Vorschläge aufgrund einer Überschreitung des Budgets nicht berücksichtigt werden konnten, können diese im Rahmen der folgenden Bürgerhaushalte wieder eingereicht werden.

§ 7

 Information der Einwohnerinnen und Einwohner

Die Stadt Crivitz informiert umfassend in den öffentlich zugänglichen Medien - insbesondere dem Crivitzer Amtsboten - über den Bürgerhaushalt, die Termine, die Abstimmung und die Realisierung der Vorschläge.

§ 8

Umsetzung

  1. Die Vorschläge, die in das Bürgerbudget aufgenommen wurden, sollen zeitnah, spätestens im Folgejahr umgesetzt werden.
  2. Die Umsetzung setzt eine beschlossene und bestätigte Haushaltssatzung voraus.

§ 9

Jahresabschluss

  1. Über den Stand der Realisierung der Vorschläge wird in den Berichten der Bürgermeisterin zu wichtigen Angelegenheiten der Stadt informiert.
  2. Bei Mittelüberschreitungen durch Mehrausgaben prüft das Amt zuerst, ob eine Deckung aus anderen Budgets möglich ist. Ist eine Deckung nicht oder nur zum Teil möglich, mindert sich das Bürgerbudget des übernächsten Jahres um den verbleibenden Fehlbetrag.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Diese Satzung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren ab Datum der öffentlichen Bekanntmachung und endet automatisch mit Ablauf des Jahres in dem die Gültigkeit für 5 Jahre Bestand hatte.

Crivitz, den <Datum>

Britta Brusch-Gamm
Bürgermeisterin

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Siehe § 2 des Satzungsentwurfes

 

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