Beschlussvorlage - BV Cri SV 727/23--03

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Aufgrund der letzten Änderung des Bestattungsgesetzes M-V aus 2021 muss die aktuelle Friedhofssatzung der Stadt Crivitz zwingend überarbeitet und angepasst werden. Hinzu kommt, dass auf Grund der neuen Gestaltung des Friedhofes bzw. der Einführung zusätzlicher bzw. anderer Bestattungsarten (z.B. Baumgräber) weitere Satzungsanpassungen notwendig sind.

Um alle notwendigen Änderungen in eine in sich geschlossene Einheit zu bringen, wurde entschieden, sowohl die Friedhofssatzung als auch die Friedhofsgebührensatzung noch einmal komplett neu zu erarbeiten und beschließen zu lassen. Hierbei wurde dem Wunsch der Stadtvertretung entsprochen, die Friedhofsgebühren, bezogen auf die letzte Gebührenerhöhung 2022, beizubehalten.

Auf Wunsch der Stadtvertretung der Stadt Crivitz sollen Satzungsänderungen bzw. Anpassungen generell in allen Ausschüssen beraten werden. Dieser Forderung wird hiermit Folge geleistet.

Ergebnisse:

SozialA-Sitzung 11.09.2023

geändert beschlossen:

Es erfolgte eine Beratung zu dem vorliegenden Entwurf der Satzung i.V.m. der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landeskultur und Tourismus der Stadtvertretung Crivitz vom 18.07.2023. Im Ergebnis werden folgende Empfehlungen an die Stadtvertretung gegeben:

Auf Seite 2, Absatz 2 des Beschlussvorschlages soll "Des Weiteren" durch "Abweichend" ersetzt werden.

Abstimmungsergebnis: 4 Ja-Stimmen/1 Nein-Stimme/1 Enthaltung

 

KulturA-Sitzung 12.09.2023

Abstimmungsergebnis: 4 Ja-Stimmen/0 Nein-Stimmen/1 Enthaltung

 

UmweltA-Sitzung 19.09.2023

In dem Entwurf werden die Anmerkungen des Umweltausschusses mit lfd. Nummerierung

aufgelistet.

1 §3 – Der Friedhof ist bei Dunkelheit nicht beleuchtet. Ein Betreten des Friedhofes bei

einbrechender Dunkelheit ist aus Sicherheitsgründen für den Besucher zu unterlassen.

2 §4 a) … ordnungsgemäß zu entsorgen.

3 e) … Chemische Pflanzenschutzmittel sind nicht einzusetzen. Wildkräuter sind manuell von den

Gräbern zu entfernen.

4 i) … letzter -Absatz: Frage, wo ist die Anmeldung hinzurichten?

5 §5 b) … Einfügen nach Absatz 1.

6 §19 … Der Beschluss der Stadtvertretung zur Anlage von einer Grabstätte für still geborene

Kinder ist durch Beschluss der Stadtvertretung aufzuheben. Der §19 ist dann zu streichen.

7 §22 (7) … Das Anzünden von Grablichtern ist erlaubt.

8 §24 (e) … Die Grabmale sollten eine Maßbegrenzung von 1x1 m haben.

9 (f) ... Wird bereits im §25 verwiesen.

10 (h) … Die Namensplatten sind nicht an Bäumen anzubringen.

 

BauA-Sitzung 21.09.2023

 

Abstimmungsergebnis: 6 Ja-Stimmen/0 Nein-Stimmen/0 Enthaltungen

 

OTV-Sitzung Gäbdebehn 09.10.2023 mit BV 727/23--02

Empfehlung: Auf der Grundlage, dass in der amtsdeutschen Sprache das Gendern nicht verpflichtend vorgesehen

ist, ergeht die Beschlussempfehlung der OTV mit der Maßgabe, dass im Text der Friedhofsgebührensatzung keine Genderformulierungen verwendet werden.

 

Abstimmungsergebnis: 4 Ja-Stimmen/0 Nein-Stimmen

 

OTV-Sitzung Wessin 18.10.2023 mit BV 727/23--02

Abstimmungsergebnis:  3 Ja-Stimmen/0 Nein-Stimmen/0 Enthaltungen

Die Empfehlungen wurden in der beigefügten Friedhofsgebührensatzung der Stadt Crivitz durch das Amt eingearbeitet.

Gemäß der Friedhofskalkulation belaufen sich die Kosten für den Friedhof und die Trauerhalle unter Berücksichtigung der Unterdeckung aus dem zurückliegenden Kalkulationszeitraum (2019-2021) für den neuen Kalkulationszeitraum 2023-2025 auf 130.119,82 €/Jahr.

Aufgrund dessen dass ein Teil des Friedhofes mittlerweile als parkähnliche Grünfläche genutzt wird, können die Kosten zu Pflege dieser Fläche nicht den Nutzungsberechtigten für die Grabstellen auferlegt werden. Hinzu kommt, dass ein Großteil der Unterdeckung i. H. von 41.122,73 € aus fehlenden Einnahmen während der Coronapandemie z.B. in der Nichtnutzung der Trauerhalle bzw. geänderter Grabauswahl begründet ist.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung Crivitz beschließt in ihrer Sitzung am 20.11.2023 die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Crivitz auf der Grundlage der Kalkulation der Gebühren.

Abweichend beschließt die Stadtvertretung der Stadt Crivitz, gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 KAG M-V aus Gründen des öffentlichen Wohls von einer Kostendeckung der Friedhofsgebühren abzusehen. Eine Umlage der parkähnlichen Grünflächenpflege sowie die Unterdeckung aus dem letzten Kalkulationszeitraum (2019-2021) ist den Erwerbern der Nutzungsrechte an den Grabstellen nicht zuzumuten weil eine Verdopplung der Nutzungsgebühren teilweise bereits mit den neuen Gebührensätzen in 2022 entstanden ist.

 

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Finanzielle Auswirkungen: 

Die Stadt trägt die Kosten für den Ausgleich der Unterdeckung (2019-2021) und übernimmt die Kosten für die Pflege der parkähnlichen Grünfläche.

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Anlagen

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