Beschlussvorlage - BV Cri SV 37/23-01

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Beratungsfolge

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Sachverhaltsdarstellung:

Auf dem o. g. Flurstück ist die Nutzungsänderung von der Dauervermietung zur Kurzzeitvermietung geplant.

Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Das ist vorliegend der Fall.

Erforderliche Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Die Herstellung und Änderungen an der Zufahrt sind bei der Stadt Crivitz gesondert zu beantragen. Sofern kein zentraler Anschluss zur Entsorgung des Regenwassers besteht, ist das anfallende Regenwasser auf dem Baugrundstück zu versickern.

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB ist bis zum 07.11.2023 erforderlich.

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 230824 zur Nutzungsänderung von Dauervermietung zur Kurzzeitvermietung auf dem Flurstück 69/41 in der Flur 30 in der Gemarkung Crivitz zu erteilen.

Hinweise:

Erforderliche Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Die Herstellung und Änderungen an der Zufahrt sind bei der Stadt Crivitz gesondert zu beantragen. Sofern kein zentraler Anschluss zur Entsorgung des Regenwassers besteht, ist das anfallende Regenwasser auf dem Baugrundstück zu versickern.

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Finanzielle Auswirkungen: keine

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Anlagen

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