05.03.2020 - 7 Satzungsbeschluss B-Plan Nr. 1 "Photovoltaikanl...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Als Vorabinformation zu diesem Beschluss berichtet Herr Behr, dass es aus dem Jahr 2010 zwischen der Gemeinde Tramm und der Gemeinde Kolitzheim (Betriebssitz vom Betreiber des Solarparks) eine durch den Bürgermeister unterschriebene Vereinbarung zur Teilung der Gewerbesteuereinnahmen gibt. Diese regelt, dass die Gemeinde zusätzlich zur Pachteinnahme der Gemeindeflächen im Solarpark auch Gewerbesteuern in Höhe von 50 % erhält.

Herr Schomann berichtet, dass seiner Meinung nach etwas anderes besprochen war und die Gemeinde Tramm eigentlich 100 % der Gewerbesteuern erhalten sollte. Herr Behr widerspricht diesem Einwand und erläutert, dass gemäß Aktenlage lediglich 50 % der Gewerbesteuereinnahmen vereinbart sind.

 

Herr Behr erläutert diesen Beschluss, beantwortet die gestellten Fragen und verliest die Beschlussvorlage. Da diese seiner Meinung nach aber nicht aussagekräftig genug ist, schlägt Herr Behr vor, den Beschluss abgeändert zu beschließen.

 

Sachverhaltsdarstellung

Der Satzungsbeschluss vom 23.06.2016 wird aufgehoben und durch den neuen, heute gefassten Satzungsbeschluss ersetzt, um die Rechtssicherheit der Bauleitplanung im Hinblick auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 „Photovoltaikanlage Tramm“ zu gewährleisten.

Aufgrund fehlender Nachweise über die Verfügung der Flächen durch den Vorhabenträger, wurde die beim Landkreis Ludwigslust-Parchim beantragte Genehmigung der Planung zurückgezogen. Die fehlenden Nachweise über die Verfügung der Flächen wurden nunmehr durch den Vorhabenträger nachgereicht.

 

Die Einleitung des Verfahrens erfolgte aufgrund eines vom ursprünglichen Vorhabenträger mit Datum vom 06.01.2010 an die Gemeinde gerichteten Antrages, verbunden mit der dazugehörigen Planunterlage des Vorhaben- und Erschließungsplans (Planentwurf vom 04.01.2010). Auf diesen nimmt die Gemeinde Tramm ausdrücklich auch bei ihrer heutigen Beschlussfassung Bezug. Im Aufstellungsverfahren wurde z.T. fälschlicherweise die Bezeichnung als Bebauungsplan gewählt. Jedoch war seit Beginn des Verfahrens die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Absicht der Gemeindevertretung, wie dies auch vertraglich im Durchführungsvertrag Niederschlag gefunden hat.

 

Zur Klarstellung wird der heutige Beschluss zum Planentwurf als Satzung mit dazugehöriger Planbegründung ausdrücklich unter Bezugnahme auf diesen Vorhaben- und Erschließungsplan gefasst, um den gesetzlichen Anforderungen zum Aufstellungsverfahrens eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans BauGB zu genügen.

 

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Beschluss:

  1. Der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 1 „Photovoltaikanlage Tramm“ vom 23.06.2016 wird aufgehoben.
  2. Die Gemeinde Tramm beschließt, nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1 „Photovoltaikanlage Tramm“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), unter Einschluss des vorausgegangenen Vorhaben- und Erschließungsplans in einer einheitlichen Planurkunde, als Satzung. Die Planurkunde, ist hinsichtlich dieses Sachverhaltes klarstellend zu ergänzen.
  3. Der Begründungsentwurf, einschließlich Umweltbericht mit den Prüfungen auf Verträglichkeit mit den Natura 2000 Schutzgebieten, Eingriffs- und Ausgleichsregelung, dem Artenschutzfachbeitrag sowie den eingegangenen Stellungnahmen wird mit dem folgenden Hinweis, dass die Formulierungen bezüglich der Bezeichnung des Bebauungsplans zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu ändern sind, gebilligt.
  4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung nach ihrer Genehmigung auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

8Ja – Stimmen

1Nein –Stimmen

0Enthaltungen

 

 

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