24.09.2019 - 9 Bestätigung der Wahl der Mitglieder des Ausschu...

Beschluss:
abgelehnt
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Wortprotokoll

Herr Zapf informiert, dass die 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung von der Kommunalaufsicht beanstandet worden ist.

Herr Glaser beruft sich auf § 5 Abs. 2 KV und legt einen Widerspruch vor.

 

Beanstandung der 7. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pinnow

Verwaltungsakt vom 06.09.2019

 

Widerspruch

 

Die Gemeinde Pinnow erhebt nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.09.2019 gegen die o. a. Beanstandung Widerspruch.

 

Begründung:

Die untere Rechtsaufsichtsbehörde hat die Änderung der Hauptsatzung mit der Begründung beanstandet, dass sie ursprünglich nicht auf der Tagesordnung war und der Satzungstext nicht vorlag. Dabei verkennt die untere Rechtsaufsichtsbehörde die ordnungsgemäße Anwendung des § 29 Abs. 4 durch die Gemeindevertretung und den Sinn des § 5 Abs. 2 letzter Satz KV M-V.

In der mit der Einladung versandten Tagesordnung der konstituierenden Sitzung war die Hauptsatzungsänderung nicht enthalten. Zu dem Zeitpunkt der Einladung und der Zusammenstellung der Tagesordnung bestand auch noch nicht die Absicht die Hauptsatzung zu ändern. Nach Konstituierung der Fraktionen fanden in den Tagen vor der konstituierenden Sitzung mehrere Vorgespräche zwischen den Fraktionen statt, um zu gemeinsamen Listen für die Ausschussbesetzungen zu kommen. Die wesentlichen Gespräche fanden erst wenige Tage vor der konstituierenden Sitzung statt, da Bürgermeister Zapf sich vorher im Urlaub befand. Im Ergebnis waren alle Fraktionen der Ansicht, dass eine Erhöhung der betreffenden Ausschüsse um je einen sachkundigen Einwohner mehr aktiven Bürgern die Möglichkeit gibt, sich in das Gemeindeleben einzubringen und damit eine Einigung aller Fraktionen auf eine gemeinsame Liste erleichtert wird.

Im Ergebnis aufgrund dieses Konsenses stellt Bürgermeister Zapf im Namen aller Gemeindevertreter den Antrag vor den Ausschusswahlen eine Hauptsatzungsänderung auf die Tagesordnung zu setzen, damit die Ausschüsse dann entsprechend der gemeinsamen gefundenen Wahlvorschläge gewählt werden können. Die Rechtsgrundlage hat der Landtag mit der Novellierung der Kommunalverfassung im Jahre 2011 durch Einführung des letzten Satzes geschaffen. Damit kann die Gemeinde auch direkt nach Beschluss über die Hauptsatzung in der konstituierenden Sitzung und schon vor Ablauf der Anzeigefrist nach den „politischen“ Festlegungen über die Binnenorganisation der Gemeinde nach der neuen Hauptsatzung verfahren, insbesondere Wahlen zu den Ausschüssen nach Änderung von deren Mitgliederzahl und Zusammensetzung in der Hauptsatzung vornehmen (vergleiche Schweriner Kommentierung Glaser § 5 Rz. 10).

Für die Erweiterung der Tagesordnung gilt § 29 Abs. 4 KV M-V.Diese Vorschrift wurde in der Beanstandung korrekt zitiert, dann aber nicht korrekt angewandt. Dort wird nämlich als Voraussetzung genannt, dass eine besondere Dringlichkeit voraussetzt, dass die Tatbestände, die zur Dringlichkeit führen, bei der Festsetzung der Tagesordnung noch nicht bekannt waren. Diese Tatbestandsvoraussetzung wird nicht begründet oder belegt. Es finden sich hier keine Kommentarstellen oder Verweise auf Gerichtsurteile. Die hier vorgesehene Definition widerspricht auch dem Wortlaut des § 29 Abs. 4. Die besondere Dringlichkeit richtet sich nicht nach eventuellen Versäumnissen in der Vergangenheit, sondern ist in der Zukunftsrichtung zu beantworten. Entscheidend ist, dass die Angelegenheit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.

Mit diesem Tatbestandsmerkmal, der entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Tagesordnungserweiterung ist, setzt sich die Beanstandung gar nicht auseinander. Dabei liegt sie auf der Hand und ist auch (siehe oben) der Grund, weswegen der letzte Satz in § 5 Abs. 2 KV M-V eingeführt wurde. Die Wahl der Ausschüsse findet in der konstituierenden Sitzung für die gesamte Wahlperiode statt. Diese Wahl stand auf der Tagesordnung. Eine Erweiterung der Ausschusssitze nach der Wahl (also in der nächsten Sitzung) würde keinen Sinn ergeben, den Willen aller Gemeindevertretungsfraktionen widersprechen und wäre nicht ökonomisch. Damit konnte die Erweiterung der Ausschüsse durch die Hauptsatzungsänderung nicht bis zur nächsten Sitzung warten. Sie duldete keinen Aufschub und war nach dem einstimmigen Beschluss der Gemeindevertretung deswegen rechtmäßig auf die Tagesordnung gelangt.

Die von der unteren Rechtsaufsichtsbehörde gesuchten Gründe, warum diese Hauptsatzungsänderung nicht schon auf der ursprünglichen Tagesordnung stand, verkennen die Zukunftsgewandheit des § 29 Abs. 4 KV M-V und werden auch dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht gerecht. Laut Verwaltungsakt konnte die Amtsverwaltung keine Gründe nennen, warum die Änderung der Hauptsatzung nicht (ursprünglich) auf die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung gesetzt wurde. In diesem Bereich ist die Amtsverwaltung kein Akteur und kann auch nicht alle Gründe kennen, warum Gemeindevertreter eine Tagesordnung erweitern können. Hier hätte der unteren Rechtsaufsichtsbehörde wenigstens die Gemeindevertretung befragen müssen. Da es aber auf diese Gründe gar nicht ankommt, ist die ganze Argumentation verfehlt.

Der Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung kann auch durch den Bürgermeister als Gemeindevertreter gestellt werden (so auch Schweriner Kommentierung- Gentner, § 29 Rz. 16, wonach ein entsprechender Antrag auch vom Vorsitzenden gestellt werden kann). Diese Erweiterung der Tagesordnung wurde laut Protokoll einstimmig angenommen. Damit ist der Tagesordnungspunkt „Änderung der Hauptsatzung“ ordnungsgemäß auf die Tagesordnung der konstituierenden Gemeindevertretungssitzung vom 24.06.2019 gekommen.

Wenn ein Tagesordnungspunkt erst in der Sitzung aufgenommen wird, kann die Öffentlichkeit ihn vorher nicht kennen. Das ist aber eine immanente Folge der Erweiterung der Tagesordnung und stellt sich – anders als die untere Rechtsaufsichtsbehörde meint – nicht als Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit dar. Sowohl die Erweiterung der Tagesordnung als auch die weitere Sitzung, insbesondere die Wahlen der Ausschüsse erfolgten in öffentlicher Sitzung. Die Öffentlichkeit war gerade wegen der Wahlen in der konstituierenden Sitzung zahlreich gekommen. Die Öffentlichkeit wusste, dass die Ausschüsse gewählt werden. Eine Veränderung der Anzahl der sachkundigen Einwohner ändert nichts an der Tatsache, dass die Öffentlichkeit Kenntnis von dieser Ausschusswahl durch die ursprüngliche Tagesordnung hatte.

 

Die geänderte Passage der Hauptsatzung war den Gemeindevertretern und der Öffentlichkeit bekannt und findet sich auf dem Protokoll wieder. Laut Beschluss hat die Gemeinde damit eine Änderung der Hauptsatzung beschlossen. Es findet sich die maßgebliche Vorschrift und die Veränderung durch kursive Schrift. Ein In-Kraft-Treten musste nicht beschlossen werden, da nach Gesetz diese Änderung sofort in Kraft tritt. Damit hat die Gemeindevertretung über einen Satzungstext abgestimmt. Mit der Satzungsänderung lag Rechtssicherheit über die zu wählenden Ausschussmitglieder vor. Alle Gemeindevertreter und die Verwaltung wussten, was beschlossen worden ist und wie diese Änderung wirkt. Angesichts der Offensichtlichkeit der Änderung (zwei Zahlen würden geändert) bedarf es keiner weiteren formalen Voraussetzung.

Das würde auch der Intention des Gesetzgebers des § 5 Abs. 2 letzter Satz KV M-V widersprechen. Denn vorher hatte das VG Greifswald (Der Überblick 2010, S. 385) verlangt, dass eine Hauptsatzungsänderung erst nach In-Kraft-Treten der Hauptsatzungsänderung durch Wahl umgesetzt werden kann. Diese Formalien wollte der Gesetzgeber nicht mehr als Voraussetzung für Wahlen der Ausschüsse fordern. Insoweit dürfte auch der Bezug auf die Rechtsprechung des OVG Schleswig bei dieser Art von Hauptsatzungsänderung nicht zutreffen.

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass es sich hier um rein innerorganisatorischer Maßnahmen der Gemeindevertretung handelt, die zweifellos vom Satzungsermessen umfasst sind, die nur allgemeinen Bürgerbezug haben und die vor allem in den Tagesordnungspunkten 13 und 14 der konstituierenden Sitzung bereits rechtmäßig umgesetzt worden sind.

Nach § 78 Abs. 1 KV M-V soll die Aufsicht die Selbstverwaltung der Gemeinden fördern und die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeindeorgane fördern. Dieses Ziel ist bei der Beanstandung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nicht mehr zu erkennen. Kein Gemeindevertreter und kein Bürger wurden in ihren Rechten beschränkt und haben darüber Beschwerde geführt. Die Erweiterung der Ausschüsse ist rechtlich unproblematisch. Die Wahl ist bereits erfolgt, beide Ausschüsse haben bereits zweimal getagt. Die erste Sitzung bestand in der Konstituierung dieser Ausschüsse.

Da auch die Erweiterung der Tagesordnung rechtmäßig erfolgte, stellt sich die Frage, ob nun nach Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde sie die Verantwortungsbereitschaft der gemeindlichen Organe fördert, wenn sie ohne rechtliche einschlägige Begründung wichtige Verfahrenshandlungen der konstituierenden Ausschusssitzung wiederholen lassen will. Andere Gemeinden, die ihre Verhältniswahl kontrovers durchführten und dabei manche Probleme hatten, bedürften der Beratung der Rechtsaufsichtsbehörden weitaus dringender. Das Opportunitätsprinzip, das überhaupt nur zum Einsatz kommt, wenn Rechtswidrigkeit festgestellt worden sind, wird in der Beanstandung verkannt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Zapf

Bürgermeister

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt den Widerspruch bei der Kommunalaufsicht einzulegen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

11Ja – Stimmen

0Nein –Stimmen

0Enthaltungen

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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