28.05.2018 - 14 Gemeindliches Einvernehmen zum präzisierten Lag...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Brusch-Gamm weist darauf hin, dass die Formulierung des Beschlussvorschlages so nicht richtig ist. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 17.05.2018 anders entschieden und dementsprechend eine Empfehlung abgegeben. Die Änderung konnte aber auf Grund der Zeit nicht rechtzeitig eingearbeitet werden. Daher wird diese im Protokoll ausführlich aufgeführt und zur Abstimmung gestellt.

 

Es ist so, dass der Bauherr über die Varianten durch das Amt, Abt. Tiefbau im Vorfeld der BA-Sitzung informiert wurde. Aus Kostengründen will der Bauherr eine andere Lösung und hat sich an den Bauausschuss gewandt. Die „Rücksichtnahme“ des Bauausschusses kann daher zu keinem anderen Ergebnis führen, als im Sachverhalt der BV dargestellt. Eine nochmalige Beratung hat heute Nachmittag in Vorbereitung auf die Sitzung mit dem Amt, der Stadt und dem Bauherr stattgefunden, führte aber zu keinem anderen Ergebnis. Ein weiterer Zeitverzug sollte in Anbetracht der erneut abgeforderten Stellungnahme zum Bauantrag vermieden werden. Hier ist umgehend eine Entscheidung zu treffen.

Die Stadt muss sich vor evt. späteren Regressforderungen so weit wie möglich schützen. Eine Beibehaltung des Daches und das Belassen der Straße im jetzigen Zustand sind nicht vereinbar.

Der Bauherr hat in den Straßenkörper bis zu einer Tiefe von 80 cm eingegriffen. Diese Tatsache ist nicht mehr durch die Hinzuziehung des Amtes zu einem früheren Stadium des Bauens abgedeckt. Da hatte der Bauherr nur die Erlaubnis auf seine Darstellungen hin bekommen, Fahrspuren in der Straße zu ebnen, da das Regenwasser an seine Hauswand läuft.

Auch diese Fahrspuren können im Wesentlichen nur durch seine Bautätigkeit herrühren.

 

Der Bauherr muss also am Straßenkörper etwas machen und die Böschung an der gegenüberliegenden Seite befestigen. Das Amt hat nach einer Lösung gesucht, wie diese Maßnahme so gestaltet werden kann, dass sein Dachüberstand erhalten bleiben kann. Daraus resultiert der Anfahrschutz durch ein Hochbord, das natürlich noch etwas über die Hauskanten (gesamte Grundstücksbreite an der Straße)  hinaus gezogen werden muss. In der Straßenbreite ist es gerade noch vertretbar. Einem privaten Bauherrn kann man aber eine Maßnahme im öffentlichen Straßenraum nicht übertragen und die Ausführung sich selbst überlassen.

 

Zur Sicherheit soll zunächst das Geld hinterlegt werden, bevor die Baugenehmigung erteilt wird. Sollte es zu keiner zügigen Lösung kommen, muss der Bauantrag versagt und der Rückbau des Daches verfügt werden. Eine Abstimmung über diese Vorgehensweise ist mit der Bauaufsicht des Landkreises abgesprochen.

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt nach der Variante 2 in der Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich zu verfahren. Sollte nach Aufforderung an den Bauherrn zur Vorausszahlungsleistung kein Eingang innerhalb von 3 Wochen zu verzeichnen sein, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum geänderten Lageplan aus sicherheitstechnischen Gründen nicht erteilt.

 

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Abstimmungsergebnis mit Änderung zur Beschlussvorlage:

14Ja – Stimmen

0Nein –Stimmen

 0Enthaltungen 

 

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Anlagen zur Vorlage