11.12.2017 - 22 Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von...

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Beschluss:

Die Stadt Crivitz beschließt die folgende Satzung einschließlich der dazugehörigen Kalkulation und das Außerkrafttreten der Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ für die OT Wessin, Radepohl, Badegow vom 20.10.2011.

 

 

Satzung

 

der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren

zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

„Mittlere Elde“

 

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der §§ 1,2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVBl. M-V S. 146), zuletzt geändert am  14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584), des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 ( GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert am 26. November 2015 (GVOBl. M-V S . 474) hat die Stadt Crivitz in ihrer Sitzung am 11.12.2017 folgende Satzung beschlossen.

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)   Die Stadt Crivitz ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“, der entsprechend §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg– Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M- V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M- V S. 431,432), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

 

(2)   Die Mitgliedschaft der Stadt Crivitz besteht für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen. Außerdem erstreckt sich die Mitgliedschaft auf stadteigene Grundstücke, auch wenn sie keiner Grundsteuerpflicht unterliegen.

 

(3)   Die Stadt hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl I S. 1578) und der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ vom 30.11.2016 Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Stadt zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

 

§ 2

Gebührengegenstand

 

(1)   Die von der Stadt Crivitz nach § 1 Abs. 3 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG M- V durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen der Verbände in Anspruch nehmen oder denen der zuständige Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Stadt Crivitz. In den Fällen des § 1 Abs. 2 S. 2 ist die Stadt bevorteilt. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

 

(2)   Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die durch die Umlegung entstehenden Verwaltungskosten.

 

(3)   Zu Gebühren nach dieser Satzung werden nicht herangezogen, wer für das jeweilige Grundstück an den Wasser- und Bodenverband „Mittlere Elde“ selbst Verbandsbeiträge zu leisten hat.

 

 

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)   Die Gebühr bemisst sich nach näherer Bestimmung durch Absatz 2 nach Größe der Grundstücke oder Teilen von Grundstücken. Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Stadt. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Änderungen zu Eigentums-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sind dem Amt Crivitz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz innerhalb von 4 Wochen, nach Eintritt derselben, mitzuteilen.

 

(2)   Die Gebühr wird nach dem Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ festgesetzt. Es gilt ab dem 01.01.2018 folgende Berechnungsgrundlage:

 

Der Euro-Betrag aus dem Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ geteilt durch die grundsteuerpflichtige Fläche des Stadtgebietes ergibt den Quadratmeterpreis. Unterdeckungen aus den Vorjahren werden zum Quadratmeterpreis dazu addiert und Überdeckungen subtrahiert. Eine 10-pronzentige Verwaltungsgebühr ausgehend vom Quadratmeterpreis wird dazu addiert.

 

Aus dieser Berechnung ergibt sich ab dem 01.01.2018 eine Gebühr i. H. v. 0,0008115 €/m².

 

 

§ 4

Gebührenpflicht

 

(1)   Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

 

(2)   Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

 

(3)   Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

 

(4)   Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstückes sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.

 

(5)   Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum,

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)   Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr

 

(2)   Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr jeweils am 15. Februar des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der in § 3 Abs. 2 festgelegte Gebührensatz oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

(3)   Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über die Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Stadt von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

 

§ 6

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 KAG M- V handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 S. 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

  1. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ für die OT Wessin, Radepohl, Badegow vom 20.10.2011 außer Kraft.

Crivitz, 11.12.2017

 

 

 

B. Brusch-Gamm

Bürgermeisterin     (DS)

Verfahrensvermerk:

Die Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ wurde dem Landrat des Landkreises Ludwiglust- Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 4 und 129 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) angezeigt. Der Landrat hat mit Schreiben vom __________________ keine Verletzungen von Rechtsvorschriften geltend gemacht. Somit wird die Satzung der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ hiermit bekannt gemacht.               

 

 

 

 

 

Kalkulation zur Satzung

 

der Stadt Crivitz über die Erhebung von Gebühren

zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

„Mittlere Elde“

 

 

Zu § 3 Absatz 2

 

Die Gesamtfläche der grundsteuerpflichtigen Fläche der Stadt Crivitz beträgt gemäß Bescheid des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“

 

 

941,0613 ha = 9.410.613 m².

 

 

Der Wasser- und Bodenverband „Mittlere Elde“ berechnet für diese Fläche 9.745,32 €.

 

 

9.745,32 € : 9.410.613 m² = 0,0010355 €/m²

 

Der Verwaltungskostenanteil beträgt 10 % von 0,0010355 €/m² = 0,000103 €/m²

 

 

Kosten je m²

0,0010355 €/m²

-

Überdeckung 2014 – 2017

0,000327 €/m²

+

Verwaltungskostenanteil je m²

0,000103 €/m²

=

Jahresgebühr je m²

0,0008115 €/m²

 

 

Die Jahresgebühr je m² zur Deckung von Beiträgen und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Elde“ beträgt 0,0008115 €/m².

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amt-crivitz.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=23462&selfaction=print