18.10.2017 - 9 Widmung des Radweges entlang der K 104 von Lang...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Weinke erläutert den Hintergrund der Erforderlichkeit der öffentlichen Widmung. Er ist davon ausgegangen, dass dies schon längst umgesetzt ist. Im Amt erfolgt die Widmung von Wegen nach vollzogenem Eigentumsübergang. Ausreichend ist dazu auch schon eine dahin formulierte Willensbekundung des Eigentümers, welche der Gemeinde in diesem Fall vorliegt. Herr Dellin teilt mit, dass im Beschlussvorschlag das Flurstück 272/1 zweifach aufgezählt wird. Das richtige Flurstück ist im Beschluss aufzuführen.

 

 

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Beschluss:

Die Gemeinde Langen Brütz beschließt gemäß § 7 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes-MV (StrWG-MV) folgende Flurstücke für den öffentlichen Verkehr zu widmen:

 Teilflächen des Flst. 69/2;

Flst. 71/117; 71/133; 83/1; 83/2; 84/7; 84/8; 84/11; 84/9; 85/5; 85/7; 85/9; 86/3; 86/6; 86/5; Flur 1 der Gemarkung Langen Brütz

 

Teilflächen des Flst. 44/2

Flst. 266/3; 271/1; 272/1; 275/2; 277/1; Teilfläche des Flst. 278; 452/5; 461/1; 465/1; 462/3; 462/5; 462/6

Flur 1 der Gemarkung Kritzow

 

Die Widmung erfolgt als Radweg.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

6 Ja – Stimmen

0 Nein –Stimmen

0 Enthaltungen

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amt-crivitz.sitzung-mv.de/public/to020?TOLFDNR=22829&selfaction=print