10.10.2016 - 9 Antrag nach der Gestaltungssatzung Crivitz - Gr...

Beschluss:
geändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Frau Brusch-Gamm leitet in das Thema ein und führt aus, dass es eine schwere Entscheidung sei. Über den Antrag nach der Gestaltungssatzung für das Bauprojekt Große Straße 5/7 in Crivitz wurde in der Sitzung des Ausschusses für Bau, Planung und Stadtentwicklung am 29.09.2016 beraten. Frau Brusch-Gamm übergibt das Wort an Frau Prieske.

Frau Prieske führt aus, dass der Ausschuss sich intensiv mit dem Antrag und der Stellungnahme des Amtes für Stadt- und Gemeindeentwicklung beschäftigt hat. Der Ausschuss empfiehlt mehrheitlich der Stellungnahme des Amtes zu folgen und den Antrag abzulehnen.

Frau Glasemann-Ohl wirbt für eine Belebung der Innenstadt und stellt einen Änderungsantrag zum Beschlussvorschlag mit folgenden Wortlaut:

„Die Stadtvertretung Crivitz beschließt in ihrer Sitzung am 10.10.2016 dem Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das baugenehmigungsfreie, aber nach der Gestaltungssatzung der Stadt Crivitz genehmigungspflichtige Vorhaben Crivitz Große Straße 5/7 Punkt 1-4 zu folgen und die Befreiung von der Gestaltungssatzung zu erteilen.“

Es folgt eine kontroverse Diskussion. Viele Stadtvertreter sprechen sich für das Projekt aus. Die Belebung der Innenstadt ist zu unterstützen und nicht durch Festhalten an selbstauferlegten Normen zu behindern. Herr Bardenhagen gibt zu bedenken, dass eine Genehmigung des Bauvorhabens in der geplanten Form einen Präzedenzfall schaffen würde.

Herr Dr. Nonnemann führt aus, dass bereits ein Präzedenzfall mit dem Amtsanbau geschaffen wurde. Hier wurde sich auch nicht an die Regelungen der Gestaltungssatzung gehalten. Durch Umwege und fragwürdige Begründungen wurden die Regelungen umgangen. Der Amtsbau erhält eine Holzverkleidung im Erdgeschossbereich. Er wirft der Sachgebietsleiterin für Stadt- und Gemeindeentwicklung Frau Pickmann vor, hier auf die Einhaltung der Festlegungen der Gestaltungssatzung zu drängen und seinerzeit wurden für den Amtsanbau Begründungen für eine Ausnahme von der Gestaltungssatzung gefunden. Er wird dem Antrag der Bauherrin zustimmen. Er erhält hierfür Zuspruch. Es folgt eine Diskussion zum gemeindlichen Einvernehmen der Stadt zum Amtsanbau und den darin getroffenen Bedingungen, die nicht eingehalten wurden. Herr Gottschalk sieht die Gestaltungssatzung in Frage gestellt, wenn weitere Ausnahmen genehmigt werden. Er kann dem Antrag der Bauherrin nicht zustimmen. Er weist darauf hin, dass das kleinere Fenster (Ladenluke) bereits durch die Stadtvertretung mit Beschluss abgelehnt wurde und eine Zustimmung diesen Beschluss aushebeln würde. Frau Torbahn schlägt vor, die Gestaltungssatzung zu ändern und zu überarbeiten.

Frau Prieske wirbt für die Durchsetzung der Festlegungen der Stadt in der Gestaltungssatzung auch bei unbequemen Entscheidungen, um die Schaffung eines Präzedenzfalles für weitere Bauvorhaben in der Stadt zu verhindern. Herr Freitag verwehrt sich dagegen, dass suggeriert wird, dass der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung die Gewerbeentwicklung verhindere. Er sieht den Ausschuss an sich in Frage gestellt. Er weist darauf hin, dass von der Bauherrin Tatsachen geschaffen wurden. Er bittet darum, dass der Groll gegen das Amt nicht dazu führen darf, dass die Stadtvertreter sich gegen die Stadt entscheiden.

Herr Schröder weist darauf hin, dass das Einvernehmen zum Amtsanbau seitens der Stadt auch im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Stadt Crivitz erteilt wurde. Bei dem Bauvorhaben in der Großen Straße 5/7 sollten auch die positiven Aspekte für die Stadt im Vordergrund stehen. Die Gestaltungssatzung wurde vor rund 25 Jahren erlassen und hatte als Hintergrund die Fördermöglichkeiten. Sie ist in Teilen überholt. Herr Gottschalk weist darauf hin, dass das gemeindliche Einvernehmen zum Amtsanbau unter Bedingungen (Mauer, Carport) erteilt wurde. Es wurde nicht bewusst gegen die Satzung entschieden.

Frau Brusch-Gamm bittet die Stadtvertreter im Verlauf der Diskussion, nicht weiter über das Amt zu reden, sondern nur noch zur Sache.

Herr Gamm fordert eine Aufklärung bezüglich des Widerspruches in der Stellungnahme von Frau Pickmann zum Bauvorhaben Große Straße 5/7 und der damaligen zum Amtsanbau. Gleichzeitig beantragt er eine namentliche Abstimmung zum Beschlussvorschlag aus dem Änderungsantrag von Frau Glasemann-Ohl.

 

 

Frau Brusch-Gamm stellt die Zustimmung zum Änderungsantrag von Frau Glasemann-Ohl zur Abstimmung:

Abstimmungsergebnis:

13Ja – Stimmen

  3Nein –Stimmen

  1Enthaltung

Damit wurde der Zulassung des Änderungsantrages mehrheitlich zugestimmt.

Frau Brusch-Gamm stellt nunmehr den Beschlusstext aus dem Änderungsantrag von Frau Glasemann-Ohl zur Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt entsprechend des Antrages von Herrn Gamm namentlich.

 

Reduzieren

Beschluss:

Die Stadtvertretung Crivitz beschließt in ihrer Sitzung am 10.10.2016 dem Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für das baugenehmigungsfreie, aber nach der Gestaltungssatzung der Stadt Crivitz genehmigungspflichtige Vorhaben Crivitz Große Straße 5/7 Punkt 1-4 zu folgen und die Befreiung von der Gestaltungssatzung zu erteilen.

 

Reduzieren

Namentliche Abstimmung:

Frau Brusch-Gammja

Herr Bardenhagen          nein

Herr Döring                        ja

Frau Döring                       ja

Herr Freitag                       nein

Herr Gamm                       ja

Frau Glasemann-Ohl     ja

Herr Gottschalk               nein

Herr Heine                        ja

Herr Ihde                            ja

Herr Dr. Nonnemann    ja

Frau Prieske                      nein

Herr Renker                      Enthaltung

Herr Schröder                   ja

Herr Stadie                         Enthaltung

Herr Stamer                      nein

Frau Torbahn                    ja

Abstimmungsergebnis:

10Ja – Stimmen

  5Nein –Stimmen

  2Enthaltungen

Damit ist die Befreiung von der Gestaltungssatzung für das Bauvorhaben Große Straße 5/7 in Crivitz mehrheitlich beschlossen. Die erforderlichen Genehmigungen gelten als erteilt.