16.07.2024 - 11 Beschluss über Neufassung der Hauptsatzung der ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Gremium:
- Gemeindevertretung Gemeinde Pinnow
- Datum:
- Di., 16.07.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Anita Ohl
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Tiroux erklärt die Beschlussvorlage. Zusammen mit den vorher abgestimmten Änderungen zur Hauptsatzung wird der Beschluss einstimmig beschlossen.
Zusätzlicher Hinweis: zu § 6 Abs. 3 Buchstabe c) Zusammensetzung: Hier wird beim Ministerium eine Sondergenehmigung beantragt, dass entgegen dem § 36 Abs. 5 Satz 1 KV M-V nicht zwingend eine Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung gegenüber den sachkundigen Einwohnern besteht.
Beschluss:
Der Gemeindevertretung beschließt die Neufassung der Hauptsatzung:
Hauptsatzung der Gemeinde Pinnow
Präambel
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Gemeindegebiet
(1) Die Gemeinde Pinnow wird begrenzt:
- Im Norden durch die Gemeinde Gneven.
- Im Osten durch die Stadt Crivitz.
- Im Süden durch die Stadt Crivitz und die Gemeinde Sukow.
- Im Westen durch die Gemeinden Leezen und Raben Steinfeld.
(2) Das Gemeindegebiet wird wie folgt untergliedert:
- Ortsteil Godern
- Ortsteil Pinnow
Es wird keine Ortsteilvertretung gebildet.
(3) Die Gemeinde Pinnow ist Mitglied des Amtes Crivitz.
§ 2
Wappen, Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Pinnow führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt:
„In Gold auf grünem Hügel stehend das rot behaarte und bebartete blau gekleidete Petermännchen mit blauem Hut nebst silberner Feder, mit silberner Halskrause, silbernem Besatz und silbernen Ärmelstulpen, rotem Gürtel, silbern gespornten roten Stulpenstiefeln, in beiden Händen (je) eine silberne Stelze haltend.“
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „GEMEINDE PINNOW“.
(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Crivitzer Amtsboten oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden.
Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten diese Möglichkeit nur, soweit wirtschaftliche Interessen Ihrer Grundstücke oder ihres Gewerbes betroffen sind. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Die Fragen, Anregungen und Vorschläge und die Antworten sollen kurz und sachbezogen sein. Eine Nachfrage ist zulässig. Eine Diskussion findet nicht statt, jedoch haben jedes Mitglied der Gemeindevertretung und der Bürgermeister das Recht zur Stellungnahme. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Gemeindevertretung
- Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte.
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(3) Anfragen von Gemeindevertretern können jederzeit gestellt werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, bis zur nächsten Gemeindevertretersitzung schriftlich beantwortet werden.
§ 5
Haupt- und Finanzausschuss
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören neben dem Bürgermeister vier Gemeindevertreter an.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen die Aufgaben gem. § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 KV M-V.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V;
1. bei der Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Wertgrenze von 10 % bis 50 % des betreffenden Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 2.500 Euro je Aufwendungs- bzw. Auszahlungsfall, sowie bei der Zustimmung zu außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von 500 Euro bis 2.500 Euro je Aufwendungs- bzw. Auszahlungsfall,
2. bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, innerhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro bis 25.000 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung innerhalb einer Wertgrenze von 50.000 Euro bis 500.000 Euro,
3. beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 Euro bis 50.000 Euro.
4. Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen innerhalb einer Wertgrenze von 4.000 EURO bis 50.000 EURO und Bauaufträgen innerhalb einer Wertgrenze von 8.000 EURO bis 250.000 EURO.
5. Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V bis 1.000 Euro.
6 Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (ausgenommen Erbbaupachtverträge).
7 Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absätze 3 bis 6 zu unterrichten.
8 Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nichtöffentlich.
§ 6
Beratende Ausschüsse
(1) Die beratenden Ausschüsse dienen der Willensbildung der Gemeindevertretung auf speziellen Gebieten.
(2) Die Ausschüsse können Sachverständige und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anhören.
(3) Die Gemeindevertretung bildet folgende beratende ständige Ausschüsse.
a) Ausschuss für Bau-, Umwelt-, Verkehrs- und Ordnungsangelegenheiten
Zusammensetzung:
Der Ausschuss hat sieben Mitglieder, von denen bis zu drei sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sein können.
Aufgabenbereich:
Bauleitplanung, Hoch- und Straßenbauangelegenheiten, Bau- und Wohnungswesen, Dorfgestaltung und ländlicher Wegebau, Angelegenheiten des Trägers der Straßenbaulast, Aufgaben des Umwelt- und Naturschutzes, Allgemeine Ordnungsangelegenheiten,
Angelegenheiten des Gemeindebauhofes und Brandschutzes/ Feuerwehr, Kiesabbau
b) Ausschuss für Jugend, Soziales und Kultur
Zusammensetzung:
Der Ausschuss hat sieben Mitglieder, von denen bis zu drei sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sein können.
Aufgabenbereich:
Allgemeine Aufgaben des Sozialwesens, Angelegenheiten für Senioren und Behinderte, Pflege der Zusammenarbeit mit Vereinen und Interessensgruppen, Allgemeine Kinder- und Jugendangelegenheiten,
Kulturpflege- und Kulturentwicklungsangelegenheiten, Denkmalpflegeangelegenheiten, Sport- und Kulturveranstaltungen gemeindlichen Charakters, Kommunale partnerschaftliche Angelegenheiten.
c) Ausschuss für Strategie, Energie und Dorfentwicklung Zusammensetzung:
Aufgabenbereich:
Der Aufgabenbereich des Ausschusses wird kurzfristig abgestimmt und über eine weitere Hauptsatzänderung eingearbeitet.
(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. § 4 (2) dieser Hauptsatzung gilt entsprechend.
(6) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Crivitz übertragen.
(7) Die weiteren Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen. Zur umfassenden Beratung und zur Klärung von einzelnen Themen kann den weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretung ein Rederecht eingeräumt werden.
§ 7
Bürgermeister
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 KV M-V der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. nach den Vorschriften dieser Satzung dem Haupt- und Finanzausschuss übertragen werden.
(2) Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenze des § 5 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Hauptsatzung.
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39 Abs.3a KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 500 Euro pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000 Euro.
(4) Der Bürgermeister entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(5) Der Bürgermeister entscheidet über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauanträgen und Bauvoranfragen gem. § 36 BauGB, die Stellungnahmen zu Bauanträgen nach § 69 Abs.1 LBauO M-V und innerhalb der bebaubaren Bereiche bis max. 5 m im Einvernehmen mit der Verwaltung über Anträge zu Grundstückszufahrten nach vorheriger Beratung durch den Ausschuss für Bau-, Umwelt-, Verkehrs- und Ordnungsangelegenheiten.
(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen und über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.
§ 8
Beauftragte
(1) Die Gemeindevertretung bestellt für die Dauer der Wahlperiode einen ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten. Der Seniorenbeauftragte vertritt die Interessen der älteren und alten Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Pinnow. Er berät die Gemeindevertretung in Fragen der Seniorenarbeit.
(2) Die Gemeindevertretung bestellt für die Dauer der Wahlperiode einen ehrenamtlichen Kinder- und Jugendbeauftragten. Der Kinder- und Jugendbeauftragte vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen der Gemeinde Pinnow. Er berät die Gemeindevertretung in Fragen der Kinder- und Jugendarbeit.
§ 9
Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über drei Monate hinausgehen.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 300 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 150 Euro. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Absatz 1. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Absatz 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(3) Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind und der Fraktion, die sich mit der Sitzungsvorbereitung und –nachbereitung dieser Ausschusssitzungen befasst. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld von 60 Euro.
(4) Für maximal zwei Sitzungen an einem Tag wird Sitzungsgeld bezahlt.
(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 80 Euro.
(6) Der Medienbeauftragte erhält eine monatlich pauschalierte Aufwandsentschädigung von 80 Euro.
§ 10
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde Pinnow, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Crivitz unter der Adresse www.amt-crivitz.de öffentlich bekannt gemacht. Das Ortsrecht ist über den Link/den Button „Ortsrecht / Satzungen“ zu erreichen.
Daneben kann sich jedermann die Satzungen der Gemeinde unter der Bezugsadresse: „Amt Crivitz, für die Gemeinde Pinnow, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz“ gegen Entgelt zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen werden am Verwaltungssitz in Crivitz bereitgehalten oder liegen zur Mitnahme aus.
Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von Satz 1 sind über den Link/den Button „Bekanntmachungen“ zu erreichen.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) werden durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Crivitz, der „Crivitzer Amtsbote“, bekannt gemacht. Der „Crivitzer Amtsbote“ erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Gebiet der Gemeinde Pinnow verteilt. Daneben ist er einzeln oder im Abonnement beim Amt Crivitz zu beziehen. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des BauGB erfolgen, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form der Absätze 1 bis 3 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Standort Kuckucksallee 1 im Ortsteil Pinnow. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§ 11
Elektronische Kommunikation
Erklärungen durch welche die Gemeinde Pinnow verpflichtet werden soll, können auch in elektronischer Form abgegeben werden unter der Maßgabe, dass die Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sind. Im Fall der elektronischen Erklärung entfallen sowohl die handschriftliche Unterzeichnung als auch die Beifügung des Dienstsiegels.
§ 12
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.02.2020 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.04.2023 außer Kraft.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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319,9 kB
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