17.11.2016 - 12 Auswertung der Beschlussfassung zur Aufehbung d...

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Wortprotokoll

Die Stadtvertreter haben in ihrer Sitzung am 07.11.2016 die Gestaltungssatzung der Stadt Crivitz für den historischen Altstadtkern per Beschluss aufgehoben.

Der Bauausschuss hat über die Beschlussvorlage zur Aufhebung der Satzung nicht beraten.

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 21.07.2016 über den weiteren Umgang mit der Gestaltungssatzung beraten und vorgeschlagen, die aktuell anstehenden Fragen in Bezug auf die Gestaltungssatzung mit einem dafür fachlich aufgestellten Architekturbüro zu beraten. Im Ergebnis dieser Beratung sollte dann eine Aufgabenstellung zur Novellierung oder Fortschreibung der Satzung für das Architekturbüro formuliert werden.

Hierfür waren zwischenzeitlich erste Gespräche geführt worden.

 

Herr Gottschalk äußert sich noch einmal umfänglich zum Vortrag der Bürgermeisterin am 07.11.2016.

Insbesondere nimmt er in seinen Ausführungen Bezug auf angeführte Beispiele zu Abweichungen von der Gestaltungssatzung:

Parchimer Straße 9/11 (ehemals Volkshaus)

Bei der Entscheidung zum Flachdach (2006) handelt es sich nicht um eine Abweichung, sondern um eine Ausnahme (§9 der Satzung), die bewusst bestätigt wurde und in Vorbereitung umfänglich mit dem Rahmenplaner beraten wurde. Der Rahmenplaner war beauftragt, Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten, die die für Crivitz typische Kleinteiligkeit der Gebäude und Fassaden widerspiegelte. Es handelte sich um ein verhältnismäßiges großes Gebäude, welches im Ergebnis gestalterisch so gegliedert wurde, dass es wie zwei kleinere Einzelgebäude in Erscheinung tritt. Das ist erkennbar an der Farbgestaltung der Fassaden, den unterschiedlichen Brüstungshöhen und den Dächern, wobei eines bewusst als Flachdach gewählt wurde.

Der Gestaltungsvorschlag des Rahmenplaners wurde beraten, auch die vom Rahmenplaner dargelegte Auslegbarkeit der Satzung und zur Abstimmung gebracht.

Das Flachdach wurde gewählt, um der Gestaltungssatzung an anderer Stelle gerecht zu werden und das Stadtbild nicht zu zerstören.

Mauerstraße 49

So wie der Sachverhalt von der Bürgermeisterin vorgestellt wurde, entstand der Eindruck, dass diese Abweichung von der Gestaltungssatzung durch die Stadt und den Bauausschuss? getragen und gewürdigt wurde. Das ist nicht richtig.

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Es handelte sich um ein Baugenehmigungspflichtiges Vorhaben.

Der Bauausschuss hatte das Einvernehmen nicht erteilt, aufgrund der nicht satzungskonformen Planung. Der Landkreis Parchim hat als genehmigende Behörde das Einvernehmen ersetzt und die Baugenehmigung erteilt.

Im Protokoll der BA-Sitzung ist nachzulesen, dass der Bauausschuss sein Befremden über diese Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat und auch darüber, dass keine weitere Einbeziehung des Fachausschusses erfolgte.

Amtsgebäude

Für das Amtsgebäude hat die Stadt ihr Einvernehmen erklärt und hat damit die Abweichungen von der Gestaltungssatzung bestätigt.

In ihren Ausführungen hat die Bürgermeisterin die Holzverkleidung am Amtsgebäude mit der angestrebten Fassadenverkleidung in der Großen Straße 5/7 gleichgesetzt.

Das ist fachlich nicht richtig, denn Holzverkleidungen an Gebäudeteilen, insbesondere im oberen (Dach-) Bereich sind nach der Gestaltungssatzung zulässig, als Fassadenverkleidung jedoch nicht. Derartige Verkleidungen insbesondere an Gauben (am Amtsgebäude handelt es sich um eine Gaube im weiteren Sinn - Dachausbau) und Spitzgiebeln gehören zu Crivitz.

 

Herr Gottschalk erklärt seinen Unmut darüber, dass durch die Ausführungen der Bürgermeisterin der Eindruck entstanden sei, dass die Stadt jahrelang Verstöße gegen die Gestaltungssatzung zugelassen und geduldet hat und jetzt eine Unternehmerin die Leidtragende ist, weil der Antrag bearbeitet wird.

Herr Gottschalk erklärt, dass der Vortrag der Bürgermeisterin nur dem Ziel der Aufhebung der Gestaltungssatzung diente.

 

 

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