30.05.2023 - 12 Aufstellungsbeschluss über die 1. Änderung des ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sukow beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 Errichtung von Biogasanlagen im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 wird abgesehen.

 

 Geltungsbereich:

 Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,3 ha und befindet sich nördlich der Ortslage Sukow jenseits der Bahntrasse. Im Osten schließt sich ein Feldweg an, im Süden verläuft die Bahntrasse. Zwischen Bahngleis und Plangebiet liegt eine Ackerfläche. Im Westen und Norden schließen sich landwirtschaftliche Anlagen an, die ebenfalls in Planung sind. Nächstgelegene Siedlung ist die Ortslage Sukow südlich der Bahntrasse.

 Es werden die Flurstücke 79/4 und 79/13, Flur 1, Gemarkung Sukow einbezogen.

 

 Planungsziel:

 Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Modernisierung und Nachrüstung der vorhandenen Biogasanlage über eine Anpassung der maximal zulässigen Höhe der baulichen Anlagen, die Berücksichtigung von Flächen für die Erschließung und Ausgleichsmaßnahmen, die der landschaftsverträglichen Einordnung der technischen Anlage dienen soll.

 

  1. Durch den Vorhabenträger ist die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auf eigene Kosten zu erarbeiten. Die Vorbereitung, Planung und Durchführung des Vorhabens, die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. Abgeltung des Ausgleichs über ein Ökokonto sowie die Herstellung ggfs. erforderlicher Erschließungsanlagen erfolgt durch den Vorhabenträger ebenso auf eigene Kosten.

 

  1. Zwischen der Gemeinde Sukow und dem Vorhabenträger ist ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB (Durchführungsvertrag) abzuschließen. Gegenstand dieses Vertrages sind u. a. die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen bzw. Planungen, die Übernahme der Kosten und sonstigen Aufwendungen, die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind.

 

  1. Der Beschluss über die Aufstellung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 4 Errichtung von Biogasanlagen ist ortsüblich bekannt zu machen. 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

10 Ja – Stimmen

0 Nein –Stimmen

0 Enthaltungen

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amt-crivitz.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=4609&TOLFDNR=72761&selfaction=print