14.04.2021 - 6 Bestätigung der Eilentscheidung des Bürgermeister...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Pätzold schildert den gegebenen Sachverhalt.

 

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Beschluss:

Die Gemeinde Langen Brütz bestätigt nachfolgende Eilentscheidung des Bürgermeisters.

Die Gemeinde Langen Brütz erteilt nicht das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag BA 201562 für die Errichtung eines Antennenträgers mit Outdoortechnik auf dem Flst. 280/1 der Flur 1 in der Gemarkung Kritzow.

Die Gemeinde Langen Brütz erteilt nicht die Zustimmung zur Eintragung einer Baulast von 8 m² auf dem Flst. 284/2 der Flur 1 in der Gemarkung Kritzow.

 

Begründung:

Es liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB vor.

Durch das Vorhaben werden

-          Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt,

-          die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt und

-          das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.

 

Der geplante Standort befindet sich in einem landschaftlich wertvollen Naturraum innerhalb des Nationalparks Sternberger Seenland im Landschaftsschutzgebiet Mittleres Warnowtal.

Das Vorhaben ist in einem Gebiet mit hohem Naturwert geplant.

Die Landschaftsbildräume im Umfeld des Vorhabens werden als hoch bis sehr hoch bewertet. Die Bedeutung des unzerschnittenen Landschaftlichen Freiraums wird mit sehr hoch bewertet.

 

Der Richenberger Weg ist GLRP WM als schützenswerter Landweg und im Naturpark, als Landweg mit hohem naturschutzfachlichem Wert, als Landweg mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild und als Landweg mit hohem touristischem Erlebniswert bewertet

 

Im Fall von der Errichtung des Mastes in einem derart hochwertigen Naturraum ist zu thematisieren, wie Beeinträchtigungen, insbesondere auf das Landschaftsbild im LSG vermieden werden können. z.B. indem der Standort ortsnaher gewählt wird, bzw. warum dies nicht möglich ist. Die alleinige Wahl der Mastausführung als Gittermast ist unzureichend. Die Prüfung von Alternativstandorten wird nur kurz erwähnt, bezieht sich aber nur auf die Mitnutzung oder Erweiterung. Letztlich ist die Prüfung von Alternativstandorten am erforderlichen Versorgungsbereich des Funkmastes darzulegen. Dieser ist am geplanten erhöhten Standort weit sichtbar Die sichtverschatteten Bereich werden im Gutachten pauschal und letztlich deutlich zu groß ermittelt. Dies ist allein aus der Topographie im Vorhabenbereich ersichtlich Weiterhin ist der Eingriff vor Ort auszugleichen. 

 

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Abstimmungsergebnis:

3Ja – Stimmen

2Nein –Stimmen

1Enthaltungen

 

 

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Anlagen zur Vorlage