17.04.2020 - 7 Grundsatzbeschluss zur Eindämmung wirtschaftlic...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung Crivitz beschließt im Umgang mit Gewerbesteuerforderungen folgende einheitliche Verfahrensweise im Umgang mit Stundungsanträgen:

 

  1. Unternehmen, welche Gewerbesteuervorauszahlungen und/oder Gewerbesteuern an die Stadt Crivitz zu leisten haben und von den Regelungen der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern betroffen sind, können formlose Stundungsanträge für die Gewerbesteuervorauszahlungen und/oder Gewerbesteuern stellen. Die Stundungsanträge sind an das Amt Crivitz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz zu richten.
  2. Gewerbesteuervorauszahlungen und/oder Gewerbesteuern aufgrund unmittelbarer, nicht unerheblicher Auswirkungen, werden grundsätzlich bis zum 31.12.2020 gestundet. Längere Laufzeiten bedürfen einer Einzelfallprüfung.
  3. Stundungsanträge der vorgenannten Gruppe Steuerpflichtiger sollen nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Steuerpflichtige den entstandenen Schaden nicht im Einzelnen nachweisen kann.

Stundungen von Gewerbesteuervorauszahlungen und/oder Gewerbesteuern erfolgen für den Zeitraum bis zum 31.12.2020 zinsfrei. Die besondere Schwere der Schädigung in der wirtschaftlichen Lage gilt für die vorgenannte Gruppe Steuerpflichtiger als gegeben. 

 

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Abstimmungsergebnis:

16Ja – Stimmen

0Nein –Stimmen

0Enthaltungen

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amt-crivitz.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=3065&TOLFDNR=44006&selfaction=print