23.10.2019 - 7 Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Langen...

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Wortprotokoll

Herr Pätzold informiert, dass die Hauptsatzung folgende Änderungen erhalten soll:

 

-          Zukünftig soll den Bürgern die Möglichkeit eingeräumt werden in der Einwohnerfragestunde auch Fragen zu Themen im öffentlichen Teil der aktuellen Sitzung (TOPs) stellen zu dürfen. Dies war bisher nicht möglich.

-          Die seit Jahren nicht mehr veränderte Aufwandsentschädigung für Bürgermeister, Stellvertreter und Gemeindevertreter soll aufgrund der neuen Entschädigungsverordnung erhöht werden (geplant gemäß vorliegender Beschlussvorlage ist die Zahlung der Höchstsätze).

Herr Weinke teilt mit, dass er einen Änderungsantrag zur vorliegenden BV LaB GV 123/19 ausgearbeitet hat. Jeder Gemeindevertreter erhält eine Ausfertigung.

Der Änderungsantrag enthält die Abschaffung des Hauptausschusses. Dieser hat in den vergangenen Jahren lediglich einmal im Jahr getagt, um den Haushaltsentwurf zu beraten. Rechtlich benötigt die Gemeinde lediglich einen Finanzausschuss. Er vertritt daher die Auffassung, dass zukünftig auf einen Hauptausschuss verzichtet werden kann.

Des Weiteren weist Herr Weinke daraufhin, dass in der vorliegenden Beschlussvorlage eine Erhöhung der Wertgrenze für die Auftragsvergabe des Bürgermeisters erfolgen soll. Von bisher 2.500 € auf zukünftig 5.000 €. Aufgrund des recht geringen Haushaltsvolumens der Gemeinde vertritt der Weinke die Auffassung, dass diese Erhöhung nicht erforderlich ist.

 

Herr Pätzold war diese Erhöhung für alleinige Auftragsvergaben so nicht bewusst. Er selbst möchte diese Erhöhung ebenfalls nicht. Die bisherigen 2.500 € werden als ausreichend angesehen.

 

Herr Dellin vertritt die Auffassung, dass die geplante Erhöhung der Aufwandsentschädigung bis an die Höchstgrenze, unter Berücksichtigung der dadurch resultierenden Mehrausgaben i.H.v. ca. 6.850 €, nicht beschlossen werden sollte. Es stellt sich die Frage, ob eine kleine Gemeinde, wie Langen Brütz, sich diese Mehrkosten leisten kann. Auch im Hinblick auf immer wieder fehlende Haushaltsmittel (z.Bsp. für die Feuerwehr) sollte über die Höhe nochmals nachgedacht werden. Er schlägt vor, dass die Aufwandentschädigung nur um die Hälfte der maximalen Möglichkeit erhöht wird.

 

Herr Pätzold vertritt die Meinung, dass der dauerhafte Arbeitsaufwand des Bürgermeisters und aller Mitglieder oft aus privaten Mitteln gedeckt wird. Zum Beispiel verfügt die Gemeinde über kein eigenes Gemeindebüro, keinen Computer, Drucker, usw., auch die mtl. Fahrtkosten sind nicht zu unterschätzen. Dies kann Herr Weinke bestätigen.

 

Auch die restlichen Gemeindevertreter finden die geplante Erhöhung für den Aufwand gerechtfertigt. Es folgen folgende Beschlussabstimmungen:

 

1. Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die vorliegende Hauptsatzung mit folgenden Änderungen:

§ 8 Entschädigungen

(1)    Der Bürgermeister erhält…… von 560 €….

(2)    Die erste stellvertretende Person…. 70,00 €, die zweite Stellvertretung … 35 €…

(3)    Die Mitglieder der Gemeindevertretung … Sockelbetrag von 5,00 €. ……sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) von 35,00 €.

Abstimmungsergebnis:

1Ja – Stimmen

1Nein –Stimmen

4Enthaltungen

 

 

2. Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die vorliegende Hauptsatzung (BV LaB GV 123/19) mit folgenden Änderungen:

 

1.§ 5 entfällt in der vorgeschlagenen Form

2.alternativ wird folgender Text eingefügt:

§ 5 Finanzausschuss

(1)Dem Finanzausschuss gehören neben dem Bürgermeister zwei Gemeindevertreter an.

(2)Die Sitzung des Finanzausschusses ist nichtöffentlich.

3.Änderung des § 7:

a.(1) „bzw. nach den .... übertragen werden“ wird gestrichen.

b.(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V bei der Zustimmung zur überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis 10 % des betreffenden Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 500 EUR, sowie bei der Zustimmung zu außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis 500 EUR je Aufwendungs- bzw. Auszahlungsfall.

c.(3) der Bürgermeister entscheidet nach § 44 Abs. 4 KV M-V über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 100 EUR.

d.(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 EUR.

e.Die Absätze (3) bis (5) bleiben in ihrer Form erhalten, nur die laufenden Nummern ändern sich auf (5) bis (7).

 

Abstimmungsergebnis:

6Ja – Stimmen

0Nein –Stimmen

0Enthaltungen

 

 

 

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3. Beschluss:

Der Gemeindevertretung wird vorgeschlagen, nachfolgende Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Langen Brütz zu beschließen:

 

 

 Hauptsatzung der Gemeinde Langen Brütz

 

 

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. MV 2011 S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom <Datum> und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens beim Landkreis Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung der Gemeinde Langen Brütz erlassen:

 

 

§ 1

Gemeindegebiet

 

(1) Die Gemeinde Langen Brütz wird begrenzt:

        Im Norden durch die Gemeinde Cambs

        Im Osten durch die Gemeinde Kuhlen-Wendorf

        Im Süden durch die Gemeinde Gneven

        Im Westen durch die Gemeinde Leezen

(2) Das Gemeindegebiet wird wie folgt untergliedert:

        Ortsteil Langen Brütz

        Ortsteil Kritzow

Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

(3) Die Gemeinde Langen Brütz ist Mitglied des Amtes Crivitz.

 

§ 2

Dienstsiegel

 

Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteiles Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift GEMEINDE LANGEN  BRÜTZ.

 

§ 3

Rechte der Einwohner

 

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohner­versammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Crivitzer Amtsboten oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden.

Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitions­fördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeinde­vertreter­sitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeinde­vertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unter­breiten. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeinde­vertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 4

Gemeindevertretung

 

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen

2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner

3. Grundstücksgeschäfte

4. Vergabe von Aufträgen.

Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden.

(4) Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 5

Haupt- und Finanzausschuss

 

(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören neben dem Bürgermeister zwei Gemeinde­vertreter an.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegen die Aufgaben gem. § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 KV M-V.

(3) Der Haupt- und Finanzausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V bei der Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb der Wertgrenze von 10 % bis 50 % der betreffenden Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 2.500 EUR,  sowie bei der Zustimmung zu außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von 500 EUR bis 2.500 EUR je Aufwendungs- bzw. Auszahlungsfall.

(4) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet nach § 44 Abs. 4 KV M-V über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zu­wendungen von 100 € bis 1.000 €.

(5) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Arbeitnehmern der Gemeinde Langen Brütz.

(6) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Vergabe von Aufträgen innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EUR bis 10.000 EUR.

(7) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (ausgenommen Erbbau­pachtverträge).

(8) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absätze 3 bis 7 zu unterrichten.

(9) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nichtöffentlich.

 

§ 6

Rechnungsprüfungsausschuss

 

Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Crivitz übertragen.

 

§ 7

Bürgermeister/Stellvertreter

 

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 KV M-V der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. nach den Vorschriften dieser Satzung dem Haupt- und Finanzausschuss übertragen werden.

(2) Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenze des § 5 Abs. 3, 4 und 6 dieser Hauptsatzung.

(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2 zu unterrichten.

(4) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39 Abs. 2 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 2.500 EUR bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 500 EUR pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen

gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000 EUR.

(5) Der Bürgermeister entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

 

§ 8

Entschädigungen

 

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 700 €. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über drei Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 140 €, die zweite Stellvertretung monatlich 70 €. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Absatz 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Absatz 1. Damit entfällt die Aufwands­entschädigung für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwands­entschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktions­bezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 10 €. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, eine sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) von 40 €.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.

 

§ 9

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Satzungen der Gemeinde Langen Brütz, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Crivitz unter der Adresse www.amt-crivitz.de öffentlich bekannt gemacht. Daneben kann sich jedermann die Satzungen der Gemeinde unter der Bezugsadresse: „Amt Crivitz, für die Gemeinde Langen Brütz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz“ gegen Entgelt zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen werden am Verwaltungssitz in Crivitz

bereitgehalten oder liegen zur Mitnahme aus.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) werden durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Crivitz, der „Crivitzer Amtsbote“, bekannt gemacht. Der „Crivitzer Amtsbote“ erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Gebiet der Gemeinde Langen Brütz verteilt. Daneben ist er einzeln oder im Abonnement beim Amt Crivitz zu beziehen. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des BauGB erfolgen, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form der Absätze 1 bis 3 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Standort Kleefelder Straße 1 im Ortsteil Langen Brütz. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

§ 10

Elektronische Kommunikation

 

Erklärungen durch welche die Gemeinde Langen Brütz verpflichtet werden soll, können auch in elektronischer Form abgegeben werden unter der Maßgabe, dass die Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sind. Im Fall der elektronischen Erklärung entfallen sowohl die handschriftliche Unterzeichnung als auch die Beifügung des Dienstsiegels.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

(1) Diese Hauptsatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 21.09.2010 in der Fassung der Änderung vom 11.03.2014 außer Kraft.

 

 

 

Langen Brütz, den <Datum>

 

 

 

(Siegel)

 

 

Pätzold

Bürgermeister

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

0Ja – Stimmen

0Nein –Stimmen

6Enthaltungen

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amt-crivitz.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=2465&TOLFDNR=40099&selfaction=print