17.10.2019 - 6 Beschluss zur 3. Satzung zur Änderung der Haupt...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Behr  erläutert die Beschlussvorlage.

Folgende Änderungen sind angedacht (in rot):

§ 8 Abs.(1) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 800 €.

§ 8 Abs.(2) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die erste und zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhalten keine Aufwandsentschädigung.

§ 8 Abs.(3) Satz 1 wird gestrichen. Das bedeutet, dass keine monatlichen Entschädigungen (pauschal) an die Gemeindevertreter ausgezahlt werden.

 

 

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Beschluss:

Der Gemeindevertretung wird vorgeschlagen, nachfolgende Änderungssatzung zu beschließen:

 

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Tramm

 

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. MV 2011 S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom <Datum> und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens beim Landkreis Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Tramm erlassen:

 

 

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

 

Die Hauptsatzung der Gemeinde Tramm vom 20.12.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.06.2016 wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 3 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung.

  1. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Crivitzer Amtsboten oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden.

Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

  1. Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
  2. In § 4 Absatz 2 Ziffer 1 werden nach dem Wort „Wahlen“ die Worte „und Abberufungen“ eingefügt.
  3. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 2“ ersetzt.
  4. In § 6 Absatz 4 wird nach dem Wort „Amtes“ das Wort „Crivitz“ eingefügt.
  5. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen mit einem Wert von unter 100 €.

  1. § 8 wird wir folgt gefasst:

Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 800 €. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über drei Monate hinausgehen.

(2) Die erste und zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhalten keine monatliche Entschädigung. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Absatz 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Absatz 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2  erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 20 €. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, eine sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) von 40 €. Gleiches gilt für sachkundige Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 €.

(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

  1. Es wird ein § 9a eingefügt:

Elektronische Kommunikation

Erklärungen durch welche die Gemeinde Tramm verpflichtet werden soll, können auch in elektronischer Form abgegeben werden unter der Maßgabe, dass die Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sind. Im Fall der elektronischen Erklärung entfallen sowohl die handschriftliche Unterzeichnung als auch die Beifügung des Dienstsiegels.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

 

 

Tramm, den <Datum>

 

 

Siegel

Behr

Bürgermeister

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

9Ja – Stimmen

0Nein –Stimmen

0Enthaltungen

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://amt-crivitz.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=2429&TOLFDNR=39953&selfaction=print