11.07.2019 - 10 Gemeindliches Einvernehmen zur Errichtung von W...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Prieske verliest die Beschlussvorlage. Herr Wiese geht nachfolgend auf die Antragunterlagen ein. Die Untersuchung der Schallimmissionen geht in Bezug auf die nächstgelegene Wohnbebauung zum Teil fälschlicherweise von Dorfmischgebieten aus. Auch ist der Abstand von 1.000 m zur Wohnbebauung in der Ringstraße in Wessin unterschritten. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung enthält Mängel in der Ermittlung der Beeinträchtigungen, die sich im Weiteren auch auf die Kompensation der Eingriffe auswirken. Artenschutzrechtlich ist das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG mit den vorliegenden Unterlagen derzeit nicht ausgeschlossen. Es ist in den Unterlagen nicht fachgutachterlich nachvollziehbar geklärt, wie mit den Beeinträchtigungen der öffentlichen Belange nach § 35 (3) BauGB, in Form von Natur und Landschaft sowie den schädlichen Umwelteinwirkungen, umgegangen wird. Das Entgegenstehen der öffentlichen Belange kann für die geplanten Windenergieanlagen im konkreten Einzelfall nicht ausgeschlossen werden. 

 

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Beschluss:

Der Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung der Stadtvertretung der Stadt Crivitz beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben der Errichtung und des Betriebes von 20 Windenergieanlagen im geplanten Windeignungsgebiet Wessin zu versagen.

Im UVP-Bericht wird fachgutachterlich nicht nachvollziehbar geklärt ist, wie mit den Beeinträchtigungen der öffentlichen Belangen nach § 35 (3) BauGB, in Form von Natur und Landschaft sowie den schädlichen Umwelteinwirkungen, umgegangen wird. Die im UVP-Bericht beschreibende Herangehensweise zur Ermittlung der Umweltauswirkungen des Vorhabens wurde nicht umgesetzt. Im Ergebnis der vorliegenden Unterlagen kann das Entgegenstehen der benannten öffentlichen Belange für die geplanten Windenergieanlagen im konkreten Einzelfall nicht ausgeschlossen werden.

Aufgrund der fehlerhaften Bewertungen im UVP-Bericht kommt es auch in der darauf aufbauenden naturschutzfachlichen Genehmigungsplanung zu falschen Ergebnissen. Mit den geplanten Maßnahmen verbleiben somit erheblich, nachteilige Beeinträchtigungen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. § 44 (1) BNatSchG kann auf der Basis der vorliegenden Unterlagen nicht ausgeschlossen werden.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

7 Ja – Stimmen

0 Nein –Stimmen

  0 Enthaltungen