14.10.2019 - 14 Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Crivitz

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Brusch-Gamm stellt die Beschlussvorlage vor. Folgende Änderung ist in der Satzung vorzunehmen (vgl. Sachverhaltsdarstellung):

-§ 8 Abs. 1 und 2 statt 3 Monate = 6 Wochen

Ferner schlägt sie vor:

-§ 9 Abs. 5 und 6 streichen (Aushang im Bekanntmachungskasten auf freiwilliger Basis)

Herr Gamm stellt den Antrag:

-§ 8 Abs. 8 statt vierteljährlich = monatliche Zahlung der Sitzungsgelder

Frau Brusch-Gamm stellt den Antrag von Herrn Gamm zur Abstimmung:

Abstimmungsergebnis:

6Ja – Stimmen

4Nein – Stimmen

5Enthaltungen

Damit ist mehrheitlich beschlossen, dass die Sitzungsgeldauszahlung entsprechend § 8 Abs. 8 monatlich erfolgen soll.

Herr Paulsen beantragt im Namen der CDU-Fraktion, dass die alte Fassung des § 3 Abs. 3 bezüglich der Festlegung des Zeitpunktes der Einwohnerfragestunde (vor dem öffentlichen Teil der Sitzung) beibehalten werden soll.

Frau Brusch-Gamm stellt den Antrag der CDU-Fraktion zur Abstimmung:

 

Abstimmungsergebnis:

  4Ja – Stimmen

11Nein – Stimmen

  0Enthaltungen

Damit ist der Antrag der CDU-Fraktion mehrheitlich abgelehnt. Es bleibt bei der Fassung des § 3 Abs. 3 laut Beschlussvorlage.

Frau Brusch-Gamm stellt den Beschlussvorschlag mit den vorgenannten Änderungen zur Abstimmung.

 

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Beschluss:

Der Stadtvertretung der Stadt Crivitz beschließt in ihrer Sitzung am 14.10.2019 nachfolgende Neufassung der Hauptsatzung zu beschließen:

 

 

 Hauptsatzung der Stadt Crivitz

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. MV 2011 S. 777) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom <Datum> und nach Abschluss des Anzeigeverfahrens beim Landkreis Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichts­behörde nachfolgende Hauptsatzung der Stadt Crivitz erlassen:

 

 

§ 1

Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1)    Die Gemeinde Crivitz führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2)    Die Gemeinde führt die Bezeichnung „Stadt“ vor ihrem Namen „Crivitz“.

(3)   Das Wappen zeigt: „In Silber ein roter Kleeblattbogen, darauf drei rote Kuppeltürme, der mittlere stärker und mit einem Tatzenkreuz besteckt, die äußeren mit Knauf, unten ein von Rot über Gold geteilter Schild, beseitet von je einer roten Rose.“

(4)    Die Flagge der Stadt ist gleichmäßig längsgestreift von Rot und Gelb; in der Mitte des Flaggentuches liegt, auf jeweils zwei Drittel der Höhe des roten und des gelben Streifens übergreifend, das Stadtwappen. Die Höhe des Flaggentuches verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.

(5)    Die Stadt Crivitz führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen und der Umschrift „STADT CRIVITZ“.

(6)    Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin.

 

§ 2

Ortsteile

(1) Die Stadt Crivitz besteht aus den Ortsteilen

- Crivitz - Wessin- Basthorst
- Gädebehn - Badegow- Muchelwitz
- Kladow - Radepohl.- Augustenhof

(2) Für die Ortsteile Gädebehn, Kladow, Basthorst, Augustenhof und Muchelwitz wird eine Ortsteilvertretung Gädebehn gewählt. Sie besteht aus 5 Mitgliedern; je Ortsteil ein Vertreter. Wenn kein Vertreter aus den einzelnen Ortsteilen wählbar ist, können entsprechend weitere Vertreter aus den anderen Ortsteilen gewählt werden. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wählbar sind Einwohner vorgenannter Ortsteile und Stadtvertreter. Der Vorsitzende der Ortsteilvertretung wird aus der Mitte der Mitglieder gewählt.
(3) Für die Ortsteile Wessin, Badegow und Radepohl wird eine Ortsteilvertretung Wessin gewählt. Sie besteht aus 5 Mitgliedern, je einem Vertreter der Ortsteile Badegow und Radepohl und drei Vertretern des Ortsteiles Wessin. Wenn kein Vertreter aus den einzelnen Ortsteilen wählbar ist, können entsprechend weitere Vertreter aus den anderen Ortsteilen gewählt werden. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wählbar sind Einwohner vorgenannter Ortsteile und Stadtvertreter. Der Vorsitzende der Ortsteilvertretung wird durch die Mitglieder der Ortsteilvertretung aus der Mitte der Mitglieder gewählt.

(4) Die Ortsteilvertretungen haben in allen wichtigen Angelegenheiten für das Gebiet der Ortsteile ein Vorschlagsrecht, ein Informationsrecht, ein Recht zur Stellungnahme sowie einen Anspruch auf Anhörung durch die Bürgermeisterin und die Stadtvertretung. Wichtige Angelegenheiten in diesem Sinne sind insbesondere:

  1. Aufstellung des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der in § 6 der Gebietsänderungsverträge bezeichneten Vorhaben und Maßnahmen;
  2.    Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben;
  3.    Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem BauGB;
  4.    die Einrichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen;
  5.    der Ausbau und Umbau sowie die Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen;
  6.    die Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen bzw. deren Erwerb, Anmietung und Pachtung;
  7.    Änderung von Grenzen des Ortes.

Die oder der Vorsitzende der Ortsteilvertretung hat in der Stadtvertretung und in den Ausschüssen das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteiles betroffen sind.

(5) Die Ortsteilvertretungen haben darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Identität der Ortsteile durch Förderung des sozialen und kulturellen Zusammenlebens zu wahren und die heimatlichen Traditionen zu pflegen;
  2. sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Einwohner zu befassen.
  3. die in den Ortsteilen tätigen Investoren, Vereine, Initiativen, Parteien und sonstigen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleichs anzuhören.

(6)Die Sitzungen der Ortsteilvertretungen sind öffentlich.

§ 3

Rechte der Einwohner

(1)   Die Bürgermeisterin beruft aufgrund von wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversammlung ein. In dieser wird über bedeutsame Angelegenheiten in der Stadt Crivitz informiert. Eine Einwohnerversammlung kann auch zusätzlich begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2)   Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs­angelegenheiten, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3)   Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Stadt oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Crivitzer Amtsboten oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden.

Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Stadt darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

(4)   Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Stadt Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde der Stadtvertretersitzung, Fragen an die Stadtvertreter sowie die Bürgermeisterin zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei auch auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Die Stadtvertretung kann mit der Mehrheit der anwesenden Stadtvertreter beschließen, dass von der Regelung nach Satz 2 in besonderen Fällen Abstand genommen wird. Für die Fragestunde ist eine Zeit von 60 Minuten vorzusehen.

§ 4

Stadtvertretung

(1)   Die Vertretung der Bürger führt den Namen Stadtvertretung Crivitz, die Mitglieder der Stadtvertretung führen die Bezeichnung Stadtvertreter. Die in der Hauptsatzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen Form.

(2)   Die Stadtvertretersitzungen sind öffentlich.

Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. Personalangelegenheiten Einzelner, außer Wahlen und Abberufungen,
2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3. Grundstücksgeschäfte,
4. Vergabe von Aufträgen.
Die Stadtvertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 4 in öffentlicher Sitzung behandeln.

(3)   Anfragen von Stadtvertretern sollen spätestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung sollen, soweit sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 5

Haupt- und Finanzausschuss

 

(1)    Dem Haupt- und Finanzausschuss gehören neben der Bürgermeisterin sechs Mitglieder der Stadtvertretung an. Es werden keine Stellvertreter der Ausschussmitglieder gewählt.

(2)    Das Aufgabengebiet umfasst das Finanz- und Haushaltswesen sowie Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben. Der Haupt- und Finanzausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse der Stadtvertretung. Er berät zu den Themen der Haushaltsführung, den empfohlenen Beschlussvorlagen der beratenden Ausschüsse sowie der Verwaltung und bereitet die Stadtvertretersitzungen vor. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Stadtvertretung übertragen sind. Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub bis zur nächsten Stadtvertretersitzung erlauben. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Stadtvertretung.

(3)    Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Haupt- und Finanzausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die Regelungen des § 7 der Bürgermeisterin übertragen werden.

(4)    Der Haupt- und Finanzausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V

1.über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb der Wertgrenze von 5.000 € bis 30.000 € sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 250 € bis 2.500 € pro Monat;

2.über überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von 30 % des betreffenden Produktsachkontos mindestens jedoch 3.000 € und höchstens 30.000 € sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen innerhalb der Wertgrenze von 3.000 € bis 10.000 € je Aufwendungsfall/Auszahlungsfall;

3.bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb der Wertgrenze von 1.000 € bis 30.000 €.

4.über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 € bis 25.000 € und Bauaufträgen innerhalb einer Wertgrenze von 10.000 € bis 50.000 €.

(5)    Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 4 zu unterrichten.

(6)    Der Haupt- und Finanzausschuss trifft Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V in Höhe von 100,00 € bis 1.000,00 €.
(7) Der Haupt- und Finanzausschuss tagt nicht öffentlich.

 

§ 6

Beratende Ausschüsse und weitere Ausschüsse

(1)    Die Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich soweit nichts anderes bestimmt ist, aus vier Stadtvertretern und drei sachkundigen Einwohnern zusammen. Es werden keine Stellvertreter der Ausschussmitglieder gewählt.

(2)    Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

 

Name:

Aufgabengebiet:

Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung

Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung und

Stadt­entwicklung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Stadtsanierung und Stadtwirtschaft, Feuerschutz, Baulast und Wegerecht, Grundstücksangelegenheiten wie Kauf, Verkauf und Verpachtung

Ausschuss für Bildung, Gesundheits- und Sozialwesen

Betreuung der Schul- und Kindereinrichtungen, Jugend­förderung und Sozial­wesen, Altenbetreuung, Behinderten- und Seniorenförderung, Zusammen­arbeit mit den Trägern sozialer Dienste, Vereinen und Verbänden des Sozialbereichs

Ausschuss für Kultur, Sport und Vereine

Kulturförderung und Sportentwicklung, Vereins­zusammenarbeit, Freizeit­angebote für Kinder- und Jugendliche, Kirchenfragen, Städtepartnerschaften

Ausschuss für Umwelt, Landeskultur und Tourismus

Umwelt- und Naturschutz­angelegenheiten, Landschafts­pflege, Abfall­konzeptionen, Zusammenarbeit mit dem Wasser- und Boden­verband, dem Zweck­verband Schweriner Umland und Natur­park, Land- und Forstwirtschaft

 

Die Ausschüsse beraten zu den Sachproblemen und leiten ihre Beschlussempfehlungen an den Haupt- und Finanzausschuss bzw. an die Stadtvertretung als Beschlussvorlagen weiter.

(3)    Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) In den beratenden Ausschüssen ist eine Einwohnerfragestunde von maximal 15 Minuten vorzusehen.

(5) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungs­ausschuss des Amtes Crivitz übertragen.

 

§ 7

Bürgermeisterin/Stellvertreter

 

(1)   Die Bürgermeisterin trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

  1. über Verträge, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 € sowie bei wieder­kehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 250,00 € pro Monat.
  2. über überplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 15 % des betreffenden Produktsachkontos höchstens jedoch 3.000,00 € sowie bei  außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 3.000,00 € je Aufwendungsfall/Auszahlungsfall.
  3. bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 €.
  4. Die Bürgermeisterin entscheidet über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 € und Bauaufträgen unterhalb der Wertgrenze von 10.000,00 €.

(2) Die Bürgermeisterin trifft Personalentscheidungen im Bereich der nachgeordneten Einrichtungen der Stadt Crivitz nach Beratung im Haupt- und Finanzausschuss.

(3) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absätze 1 und 2 zu unterrichten.

(4) Verpflichtungserklärungen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 € bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 € pro Monat können von der Bürgermeisterin allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000,00 €.

(5) Die Bürgermeisterin entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis zur Höhe von unter 100,00 €.

(6) Die Bürgermeisterin ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Angelegenheiten zu berichten.

(7) Die Bürgermeisterin entscheidet über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Vorhaben gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) nach Beratung im Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung.

 

§ 8

Entschädigungen

 

(1)  Die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.500 €. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über drei Monate 6 Wochen hinausgehen.

(2)  Die Stellvertreter der Bürgermeisterin erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

500 € für den 1. Stellvertreter der Bürgermeisterin

250 €für den 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin.

Die stellvertretende Person erhält die volle Aufwandsentschädigung im Fall einer längerfristigen Erkrankung oder urlaubsbedingten Abwesenheit der Bürgermeisterin nach Ablauf der drei Monate 6 Wochen. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3)  Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine monatliche Aufwands­entschädigung in Höhe von 120,00 €.

(4)  Die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 180,00 €.

(5)  Mitglieder der Stadtvertretung, der Ortsteilvertretungen, der Ausschüsse, die stellvertretenden Bürgermeister, die Fraktionsvorsitzenden sowie die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung wie folgt für die:
- Teilnahme an der Stadtvertretersitzung als Stadtvertreter40,00 €
- Teilnahme an der Ausschusssitzung als leitender Vorsitzender60,00 €
- Teilnahme an der Ausschusssitzung als Ausschussmitglied40,00 €
- Teilnahme an Fraktionssitzungen als Fraktionsmitglied40,00 €
- Teilnahme an Sitzungen der Ortsteilvertretung als Mitglied der OTV 40,00 €

Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(6)  Die Mitglieder der Stadtvertretung erhalten zusätzlich zur sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 50 €.

(7)  Die in die Ausschüsse berufenen sachkundigen Einwohner erhalten eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 € für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen, in die sie gewählt sind und bei Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Sitzungen dienen sowie für die Teilnahme an Sitzungen als Ausschussvorsitzender 60,00 €.

(8)  Die sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigungen werden auf der Basis der Sitzungsprotokolle der Stadtvertretung, der Ausschüsse und Ortsteilvertretungen vierteljährlich monatlich gezahlt.

(9)  Reisekosten können pauschaliert gezahlt werden, wenn über einen repräsentativen Zeitraum die Höhe begründet wird.

§ 9

Öffentliche Bekanntmachung

 

(1) Satzungen der Stadt Crivitz, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Crivitz unter der Adresse www.amt-crivitz.de öffentlich bekannt gemacht. Daneben kann sich jedermann die Satzungen der Stadt Crivitz unter der Bezugsadresse: Amt Crivitz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz gegen Entgelt zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen werden am Verwaltungssitz in Crivitz bereitgehalten oder liegen zur Mitnahme aus.

(2)    Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) werden durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Crivitz, der „Crivitzer Amtsbote“, bekannt gemacht. Der „Crivitzer Amtsbote erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte verteilt. Daneben ist er einzeln oder im Abonnement beim Amt Crivitz zu beziehen. Die Bekanntmachung und Verkündigung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des BauGB erfolgen ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretung, der Ausschüsse und der Ortsteilvertretungen werden im Internet auf der Homepage des Amtes Crivitz unter der Adresse www.amt-crivitz.de öffentlich bekannt gemacht.

(5) Einladungen zu den Sitzungen der Ortsteilvertretung Gädebehn werden zusätzlich durch Aushang in den Bekanntmachungskästen

        Ortsteil Kladow Bushaltestelle

        Ortsteil Augustenhof Augustenhofer Weg Bushaltestelle

        Ortsteil Basthorst Schlossstraße 11

        Ortsteil Muchelwitz Muchelwitzer Weg 2

bekannt gemacht.

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Ortsteilvertretung Wessin werden zusätzlich durch Aushang in den Aushang in den Bekanntmachungskästen

        Ortsteil Badegow Bülower Straße 5

        Ortsteil Radepohl Dorfstraße 7

        Ortsteil Wessin Crivitzer Straße 15

bekannt gemacht.

(7) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form der Absätze 1 und 4 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise nur durch Aushang in dem Bekanntmachungskasten am Bürgerhaus, Rathausstraße 1, 19089 Crivitz. Die Aushängefrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

§ 10

Elektronische Kommunikation

 

Erklärungen durch welche die Stadt Crivitz verpflichtet werden soll, können auch in elektronischer Form abgegeben werden unter der Maßgabe, dass die Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sind. Im Fall der elektronischen Erklärung entfallen sowohl die handschriftliche Unterzeichnung als auch die Beifügung des Dienstsiegels.

§ 11

Inkrafttreten

 

(1) Diese Hauptsatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.01.2015 in der Fassung der Änderung vom 18.09.2019 außer Kraft.

 

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Abstimmungsergebnis:

11Ja – Stimmen

  2Nein – Stimmen

  2Enthaltungen

Damit ist die Neufassung der Hauptsatzung mit den vorgenannten Änderungen mehrheitlich beschlossen.

 

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