23.02.2017 - 7 1. Änderung der Sondernutzungssatzung

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Wortprotokoll

Frau Kiene hat den 3. Entwurf nicht erhalten. Sie bittet darum, dass nachgereichte Unterlagen ihr per Post zugesendet werden, da sie keine E-Mailadresse besitzt.

 

Es wird mit 1 Gegenstimme empfohlen:

-          möglichst auch die Großaufsteller nur an den Zufahrten nach Crivitz an der B321, also Umgehungsstraße, Einfahrt Parchimer Str. Höhe DPD/Hellmann sowie Ampelkreuzung Einfahrt Weinbergstraße zuzulassen. Zumindest soll geprüft werden, ob das möglich ist, und sei es eben nach der diesjährigen Bundestagswahl, weil es ja dafür bereits Genehmigungen geben soll.

Bei allen ff. Punkten gab es keine Gegenstimme.

 

-          Es sollte definiert werden, dass die Größe der Wahlplakate auf A1 beschränkt ist.

-          Der §7 Abs. 3 S.1 sollte umformuliert werden. In etwa so: „Das Anbringen von Wahlplakaten und sonstiger Sichtwerbung an Orten nicht nach §6a ist untersagt mit Ausnahme…“ Es wird hier sonst nur das Anbringen an Straßenleuchten untersagt. Wie ist es dann mit Hinweisschildern zu Radwegen, besonderen Orten usw.?

-          Der Ausschuss lässt für Wahlplakate Ausnahmen in Augustenhof, Kladow, Gädebehn, Basthorst und Muchelwitz zu. Es sollte dann jedoch die Anzahl der Plakate zahlenmäßig beschränkt werden.

-          Es könnte auch eine Kautionsregelung ähnlich wie §4 Abs. 6 der Satzung  über die Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der  Gemeinde Eixen eingeführt werden.

-          „Die Anzahl der Wahlplakate wird aus Gründen der  Verkehrssicherheit auf 3 Plakate je Partei und Ortsteil beschränkt. Die jeweilige Partei hat eine Kaution von 5,00 € pro Plakat zu hinterlegen. Die Plakatwerbung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Wahltag aus dem öffentlichen Raum zu entfernen. Danach ist die Gemeinde berechtigt, die Plakate zu entfernen und die bezahlte Kaution einzubehalten.“
Die Gemeinde dort hat sehr gute Erfahrung damit gesammelt, gerade auch wegen des Drucks auf das fristgemäße Einsammeln.

-          Nur als Hinweis: In der Sondernutzungserlaubnis sollte dann der Hinweis des Amtes erfolgen, dass pro Plakataufsteller nur 1 Wahlwerbungsplakat verwendet wird, um allen Bewerbern ausreichend Platz einzuräumen. Überzählige Werbung wird entfernt. Die bezahlte Kaution einbehalten.

 

 

 

Online-Version dieser Seite: https://amt-crivitz.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1484&TOLFDNR=16805&selfaction=print