13.05.2025 - 7 Antrag auf Verbreiterung der Grundstückszufahrt...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Der Bauausschuss empfiehlt eine Änderung der Beschlussvorlage. Den Auflagen soll eine 8. Bedingung (Hinweisschild zum Wasserschieber, sofern dieses versetzt werden muss) hinzugefügt werden. Der Bauausschuss beschließt über die Änderung der Beschlussvorlage

 

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geänderter Beschluss:

Der Bauausschus der Gemeinde Pinnow empfiehlt dem Bürgermeister die Zustimmung über den Antrag der Verbreiterung einer bestehenden Grundstückszufahrt auf 5 Meter für das Grundstück in der Gemarkung Petersberg, Flur 1, Flurstück 81/39 unter folgenden Bedingungen zu erteilen.

1. Die Kosten zur Herstellung der Zufahrt gehen vollständig zu Lasten des Antragstellers

2. Die Herstellung der Grundstückszufahrt darf nur von einer Fachfirma unter Einhaltung der für den Straßenbau geltenden Ausbaurichtlinien und Vorschriften vollzogen werden.

3. Vor Beginn der Baumaßnahme hat der Antragsteller eine verkehrsrechtliche Genehmigung beim Landkreis Ludwigslust-Parchim einzuholen.

4. Das auf dem Antragsgegenständlichen Grundstück anfallende Oberflächenwasser darf nicht über die Grundstückszufahrt auf öffentliche Flächen ein- bzw. abgeleitet werden.

5. Die Zufahrt ist in gebundener Bauweise herzustellen (z.B. Pflaster) und analog (Optik) zum Geh- und Radweg (sofern vorhanden) zu gestalten.

6. Die Ausführung der Baumaßnahme hat binnen 12 Monate nach Erlaubniserteilung zu erfolgen. Der Baubeginn ist spätestens fünf Arbeitstage vor dem tatsächlichen Beginn dem Amt Crivitz, Bauamt, Sachgebiet Tiefbau/ Beiträge/ Grün anzuzeigen.

7. Unmittelbar nach Abschluss der Baumaßnahme und vor Inbetriebnahme der Zufahrt ist die Fertigstellung dem Amt Crivitz, Bauamt, Sachgebiet Tiefbau/ Beiträge/ Grün zusammen mit einem Foto der abgeschlossenen Baumaßnahme anzuzeigen. Die Gemeinde Pinnow, sowie das Amt Crivitz behalten sich vor, eine Abnahme Vorort durchzuführen.

8. Änderungen am Hinweisschild des Wasserschiebers, welche sich aus der Verbreiterung der Grundstückseinfahrt ergeben, hat der Antragsteller mit dem Zweckband zu klären. Eventuell auftretende Kosten diesbezüglich sind durch den Antragsteller zu tragen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

0

0

 

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Anlagen zur Vorlage