23.07.2024 - 9 Beschluss über die Neufassung der Hauptsatzung ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Datum:
- Di., 23.07.2024
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste
- Bearbeiter:
- Anita Ohl
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Langen Brütz beschließt die Neufassung der Hauptsatzung:
Hauptsatzung der Gemeinde Langen Brütz
Präambel
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-S.154) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom und nach Anzeige beim Landkreis Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung der Gemeinde Langen Brütz erlassen:
§ 1
Gemeindegebiet
- Die Gemeinde Langen Brütz wird begrenzt:
- Im Norden durch die Gemeinde Cambs
- Im Osten durch die Gemeinde Kuhlen-Wendorf
- Im Süden durch die Gemeinde Gneven
- Im Westen durch die Gemeinde Leezen
- Das Gemeindegebiet wird wie folgt untergliedert:
- Ortsteil Langen Brütz
- Ortsteil Kritzow
Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
- Die Gemeinde Langen Brütz ist Mitglied des Amtes Crivitz.
§ 2
Dienstsiegel
Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteiles Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift GEMEINDE LANGEN BRÜTZ.
§ 3
Rechte der Einwohner
- Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
- Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Crivitzer Amtsboten oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.
- Die Einwohnerinnen und Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
- Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Gemeindevertretung
- Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
- Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
- Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
- Grundstücksgeschäfte.
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung behandeln.
- Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 5
Finanzausschuss
- Es wird ein Finanzausschuss gebildet. Dem Finanzausschuss gehören drei Gemeindevertreter an.
- Zum Aufgabengebiet des Finanzausschusses gehören:
- Finanz- und Haushaltswesen
- Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben
- Die Sitzungen des Finanzausschusses sind nichtöffentlich.
§ 6
Rechnungsprüfungsausschuss
Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Crivitz übertragen.
§ 7
Bürgermeister/Stellvertreter
- Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 KV M-V der Gemeindevertretung vorbehalten sind.
- Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V bei der Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis 10 % des betreffenden Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 500 EUR, sowie bei der Zustimmung zu außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis 500 EUR je Aufwendungs- bzw. Auszahlungsfall.
- Der Bürgermeister entscheidet nach § 44 Abs. 4 KV M-V über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen von unter 100 €.
- Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absätze 2 bis 4 zu unterrichten.
- Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2.500 EUR bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 500 EUR pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 5.000 EUR.
- Der Bürgermeister entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
- Der Bürgermeister entscheidet über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben) und innerhalb der bebaubaren Bereiche bis max. 5 m Zufahrtsbreite im Einvernehmen mit der Verwaltung über Anträge zu Grundstückszufahrten.
§ 8
Entschädigungen
- Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 700 €. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über drei Monate hinausgehen.
- Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 140 €, die zweite Stellvertretung monatlich 70 €. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigste! der Bürgermeisterentschädigung nach Absatz 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Absatz 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
- Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 10 €. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) von 40 €.
- Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
- Satzungen der Gemeinde Langen Brütz, soweit es sich nicht um Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Crivitz unter der Adresse www.amt-crivitz.de öffentlich bekannt gemacht. Daneben kann sich jedermann die Satzungen der Gemeinde unter der Bezugsadresse: „Amt Crivitz, für die Gemeinde Langen Brütz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz" gegen Entgelt zusenden lassen. Textfassungen der Satzungen werden am Verwaltungssitz in Crivitz bereitgehalten oder liegen zur Mitnahme aus.
- Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) werden durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Crivitz, der „Crivitzer Amtsbote", bekannt gemacht. Der „Crivitzer Amtsbote" erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte im Gebiet der Gemeinde Langen Brütz verteilt. Daneben ist er einzeln oder im Abonnement beim Amt Crivitz zu beziehen. Die Bekanntmachung und Verkündung sind mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.
- Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des BauGB erfolgen, ist im Internet wie im Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
- Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form der Absätze 1 bis 3 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Standort Kleefelder Straße 1 im Ortsteil Langen Brütz. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§ 10
Elektronische Kommunikation
Erklärungen durch welche die Gemeinde Langen Brütz verpflichtet werden soll, können auch in elektronischer Form abgegeben werden unter der Maßgabe, dass die Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sind. Im Fall der elektronischen Erklärung entfallen sowohl die handschriftliche Unterzeichnung als auch die Beifügung des Dienstsiegels.
§ 11
Inkrafttreten
- Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.02.2020 außer Kraft.
Langen Brütz, den
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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